Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Steindl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2026, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2018, AZ **, wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15; 127; 229 Abs 1; 241e Abs 3 StGB und 50 Abs 1 Z 2 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. März 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 26. März 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 26. November 2024 (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Senatszusammensetzung gemäß § 18c StVG die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag zum wiederholten Mal ab und begründete dies mit dem Vorliegen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung erhobene (ON 21.2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Voranzustellen ist, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht, wobei in letzterem Fall von etwa einem Zwölftel der Freiheitsstrafe auszugehen ist (vgl Pieberin WK² StVG § 152 Rz 31 f). In Anbetracht der geänderten zeitlichen Umstände – die Vorentscheidung des Rechtsmittelgerichts erging am 25. Oktober 2024 (hg AZ 30 Bs 157/24v) - ist fallkonkret eine neuerliche meritorische Prüfung möglich.
Wie großteils bereits in der Vorentscheidung ausgeführt ist dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 19.1) und der Strafregisterauskunft (ON 4) zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits vier einschlägige Vorstrafen aufwies, dabei bereits mehrfach und teils langjährig das Haftübel verspürte und ihm auch bereits zweimal die Rechtswohltat der (teil)bedingten Strafnachsicht, teils unter flankierenden Maßnahmen wie der Anordnung von Bewährungshilfe, gewährt wurde. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch nachhaltig davon abzuhalten, neuerlich einschlägig und mit massiver krimineller Energie unter anderem mehrere bewaffnete Raubüberfälle zu begehen (ON 19.1).
Dazu kommt, dass es dem Strafgefangenen seit der Vorentscheidung auch weiterhin nicht gelang, sich zumindest im geschützten Rahmen des Vollzugs ordnungsgemäß zu verhalten (ON 12), sodass weitere Ordnungsstrafen (zuletzt erst im Februar 2026; ON 18) über ihn verhängt werden mussten.
Dem Anstaltsleiter zufolge konnten dem Strafgefangenen aufgrund der vorliegenden Missbrauchsgefahr bislang keine mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt werden, wobei sich dieser bislang auch nicht darum bemüht habe (ON 6,2).
Der Stellungnahme des Sozialen Dienstes ist zu entnehmen, dass nunmehr insgesamt zwar eine positive Entwicklung erkennbar sei, konkrete entlassungsvorbereitende Maßnahmen jedoch noch nicht gesetzt worden seien und kein stabiles Entlassungssetting bestehe (ON 9).
Aus der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes ergibt sich, dass eine an die Suchtproblematik gebundene Risikodynamik bestehe, wobei aktuell erkennbare Entwicklungen in Richtung einer zunehmenden Reflexionsfähigkeit, vorhandene Einsicht in deliktsrelevante Zusammenhänge sowie einer wachsenden Bereitschaft zur Verhaltensänderung vorlägen.
Diesem insgesamt derzeit noch überwiegend negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer, der keine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit und auch keine dauerhafte Wohnmöglichkeit (vgl ON 9, 1) in Aussicht hat, mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Aus all dem ergibt sich, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, auch weiterhin nicht gerechtfertigt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Von einer persönlichen Anhörung konnte das Erstgericht aktuell noch zu Recht Abstand nehmen, weil eine solche vom Strafgefangenen nicht beantragt wurde und in Anbetracht der genannten gravierenden erwiesenen Umstände, insbesondere des auch weiterhin deutlich getrübten Führungsverhaltens und des Nichtvorliegens eines stabilen Entlassungssettings, nicht geeignet wäre, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen (vgl Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1). Sollte sich in Bezug auf diese Faktoren jedoch künftig eine nachhaltige Änderung ergeben, wird es unerlässlich sein, sich bei künftigen Entscheidungen zur Erweiterung der Entscheidungsgrundlage auch einen persönlichen Eindruck vom Strafgefangenen zu verschaffen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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