Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. April 2026, GZ **-4.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg teils nach Widerruf bedingter Entlassung zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sieben Jahren und zehn Monaten, und zwar eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 1 SMG, des (richtig:) Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens nach § 4 Abs 1 vierter Fall NPSG verhängte von sechs Jahren und nach Widerruf bedingter Entlassung den Rest einer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und (richtig:) Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach (richtig:) § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens nach § 4 Abs 1 vierter Fall NPSG verhängten von fünfeinhalb Jahren. Das errechneten Strafende fällt auf den 28. Jänner 2032. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Februar 2028, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 17. Juni 2029 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – wie schon zuvor zu AZ ** am 14. April 2025 und zu AZ ** am 3. Juni 2025 - den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), der keine Berechtigung zukommen kann.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafeoder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen von Amts wegen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder zwei Drittel davon verbüßt haben wird.
Damit liegen die (unabdingbaren) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aber noch geraume Zeit nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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