Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. April 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 26 Monaten als Restvollzug nach § 133a Abs 5 StVG infolge seiner Rückkehr in das Bundesgebiet, und zwar
- die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, AZ B*, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten (vgl ./1 im Ordner Beilagen), sowie
- die aufgrund des unter einem ergangenen Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 11. Mai 2023 wegen §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15; 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB verhängte und nunmehr in Vollzug zu setzende Freiheitsstrafe von zehn Monaten (vgl ./2 im Ordner Beilagen).
Das errechnete Strafende fällt (nach Rückkehr in das Bundesgebiet) auf den 23. August 2026 (ON 7.11, 1). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 23. Juli 2025 erfüllt, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 3. Dezember 2025 (ON 7.11, 2).
Die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lehnte das Landesgericht Eisenstadt bereits mit Beschluss vom 29. Juli 2025, AZ **, rechtskräftig ab (vgl ./4 im Ordner Beilagen). Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 23. September 2025, AZ **, versagte es dem Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (vgl ./6 im Ordner Beilagen).
Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 2. September 2025, AZ **, vom weiteren Vollzug der Strafen nach § 133a StVG vorläufig abgesehen und A* am 17. November 2025 aus der Haft entlassen worden war (vgl ./5 im Ordner Beilagen), der Strafvollzug jedoch nach erneuter Einreise des Genannten in das Bundesgebiet ungeachtet des bestehenden Aufenthaltsverbots mit 1. Dezember 2025 gemäß § 133a Abs 5 StVG fortgesetzt worden war (ON 7.11, 1), lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.10) und jener der Anstaltsleitung (ON 7.9, 2) - die bedingte Entlassung über Antrag des Strafgefangenen (Bittsteller; ON 7.2) nach dessen Anhörung (ON 9) mit Blick auf sein Vorleben und die getrübte Führung aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 9, 2), in der Folge jedoch – entgegen anderslautender Ankündigung - unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht mit Blick auf die seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 23. September 2025 (vgl ./6 im Ordner Beilagen) bis zum Einlangen des nun zu behandelnden Antrags beim Erstgericht am 22. April 2026 (ON 7.1, 1) verstrichene Zeitspanne zutreffend meritorisch über den neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung entschieden hat (vgl Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 ff).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten ist, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Angesichts des getrübten Vorlebens des Strafgefangenen ist in casu aber just von jenem evidenten Rückfallrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung des A* unüberwindbar entgegensteht.
Dazu ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer neben den beiden in Vollzug stehenden, zwölf weitere, nach § 73 StGB maßgebliche Vorstrafen in Deutschland und Ungarn in den Jahren 2021 bis 2024, zehn davon wegen gegen das fremde Vermögen sowie die körperliche Integrität anderer gerichteter strafbarer Handlungen (vgl die Punkte 2 bis 8 in ON 11.2 und die Punkte 1 und 2 in ON 12.2) aufweist. Dabei konnten ihn weder mehrmals gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten (vgl Punkt 1 in ON 8, Punkt 6 in ON 11.2 und Punkt 2 in ON 12.2 ), noch der wiederholte Vollzug von Freiheitsstrafen (vgl Punkt 1 in ON 8, Punkt 7 in ON 11.2 und Punkt 5 in ON 12.2) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit 7. August 2023 (vgl ON 8, 1) bereits ab 21. Juni 2024 wiederum im engsten Sinn einschlägig zu delinquieren, was zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ B* führte, und kehrte zudem nur zwei Wochen nach seiner Entlassung nach § 133a Abs 1 StVG trotz Aufenthaltsverbots bereits wieder in das Bundesgebiet zurück.
Die Erfolglosigkeit der A* bisher gebotenen Resozialisierungshilfen, die ihn genauso wenig wie das Verspüren des Haftübels am raschen Rückfall in einschlägige Delinquenz abhalten konnten, spricht für eine aus diesem Vorleben ableitbare deutlich negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Integrität anderer und dem fremden Vermögen, und für eine daraus ableitbare nicht unbeträchtliche kriminelle Energie. Dies lässt jedoch auf jenes erhebliche Rückfallrisiko schließen, das vorliegend auch der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit unüberwindbar entgegensteht.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte mehrere Ordnungsstrafen aufweist (vgl ON 7.10) - zuletzt wurde mit Ordnungsstrafverfügung vom 29. Dezember 2025 ein Verweis ausgesprochen (vgl ON 7.10, 1) -, woraus hervorgeht, dass er sich nicht einmal unter den kontrollierenden Bedingungen der Strafhaft regelkonform zu verhalten vermag.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, mit welchen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB diesem deutlich negativen Kalkül wirksam begegnet werden könnte. Daran ändern weder seine – im Übrigen unbescheinigten - Angaben, nach seiner Haftentlassung über eine Wohnmöglichkeit in Ungarn zu verfügen und eine Beschäftigung auf der Baustelle anzustreben (vgl ON 7.2, 2; ON 9, 2), noch seine Bekundung, fortan ein straffreies Leben führen und sich eine Zukunft in Ungarn aufbauen zu wollen (vgl ON 7.2, 2), etwas.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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