Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklage-und Medienrechtssache der A* gegenB* und den Medieninhaber C* wegen § 115 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Angeklagten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2026, GZ **-2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 28. April 2026 (ON 2) erhob A* Privatanklage gegen B* wegen § 115 Abs 1 StGB und verband diese mit medienrechtlichen Anträgen betreffend den Medieninhaber C*, auf dessen Facebook-Seite das inkriminierte „Like“ zu einem Beitrag veröffentlicht worden sein soll, ua auf Anordnung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG.
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht dem Medieninhaber gemäß § 37 Abs 1 MedienG auf, nachstehende Mitteilung in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG auf der Website D* (Facebook-Gruppe „E*“) zu veröffentlichen:
"Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG:
Die Privatanklägerin A* hat die Verurteilung der Privatangeklagten B* beantragt, weil diese am 28.4.2025 in der über die Website D* zugänglichen Facebook-Gruppe „E*“ durch Setzen eines „Likes“ zu einem dort veröffentlichten Kommentar einer dritten Person mit dem Wortlaut „der [Ehemann der Privatanklägerin] ist krank gleiches ist seine Frau die ist a wo dagegen gerannt…“ A* öffentlich beschimpft hat. Die Privatanklägerin sieht dadurch in Bezug auf sich das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB verwirklicht. Das Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. **, am 29.4.2026"
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Angeklagten (ON 5), aus deren Anlass der Beschluss ersatzlos zu beheben war.
Denn die Privatanklägerin zog am 5. Juni 2026 (ON 9) während des Rechtsmittelverfahrens (-in dem kein Neuerungsverbot besteht-) die Privatanklage und alle medienrechtlichen Anträge zurück, das Verfahren wurde bereits eingestellt (ON 10), sodass dem angefochtenen Beschluss die Grundlage entzogen ist und dieser ersatzlos zu beheben war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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