Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied, in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. **, **, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG , HRB **, **, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 43.333,33 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7.3.2025, ** 10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.214,42 (darin enthalten EUR 369,07 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger erwarb am 29.5.2020 einen **, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): ** privat um EUR 52.000. Dieses KFZ ist mit einem 3.0 Liter V6 Turobdieselmotor mit 200 KW / 272 PS des Typs der Generation 2 Evolution (Gen2Evo) der Emissionsklasse EU6 (interne Bezeichnung **) ausgestattet. Das Fahrzeug weist neben einer Abgasrückführung (AGR) weitere Abgasnachbehandlungssysteme wie einen SCR Kat (AdBlue) auf. Die Beklagte ist Fahrzeug- und Motorenherstellerin.
Der Kläger begehrt Naturalrestitution in Form der Zahlung von EUR 43.333,33 samt 4% Zinsen seit Klagszustellung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs; in eventu die Zahlung von EUR 10.400 s.A.
Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters von 17°C bis 33°C, weshalb das Fahrzeug im Kaufzeitpunkt nicht der gültigen Abgasnorm entsprochen habe.
Das Fahrzeug bleibe hinter dem gesetzlich geforderten Zustand zurück, weil die NO x -Grenzwerte im Realbetrieb nicht eingehalten würden, die Abgasrückführung lediglich in einem Temperaturbereich von 17 °C bis 33 °C voll funktionsfähig sei und auch die Adblue Einspritzung unzulässig reduziert/abgeschalten würde. Zu Gunsten der Reichweite werde die Wirksamkeit der Emissionskontrolle außerdem über 1.000 Höhenmeter und nach einem Motorleerlauf von 900 Sekunden reduziert.
Die Beklagte habe damit vorsätzlich gegen europäische Herstellerverpflichtungen verstoßen und gesetzeswidrige Fahrzeuge in Verkehr gebracht. Sie habe vorsätzliche und sittenwidrige Manipulationen der Abgasstrategie durch Entwicklung und Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung unter Inkaufnahme geschädigter Autokäufer wie dem Kläger vorgenommen.
Das Fahrzeug verfüge außerdem über eine Prüfstandserkennung. Außerhalb des Prüfstandes würden die Abgasrückführrate und die adblue Einspritzung erheblich reduziert, sodass die gesetzlichen Grenzwerte überschritten würden. Ohne die zwei Abschalteinrichtungen würden die Grenzwerte auch am Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ-Zyklus) nicht eingehalten werden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit dem – hier relevanten - Einwand, im Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, insbesondere kein unzulässiges Thermofenster verbaut. Das verwendete Thermofenster habe stets dem Stand der bestverfügbaren Technik entsprochen und sei damit über der auf dem Markt verbreiteten durchschnittlichen modernen Technik im Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen EG-Typgenehmigung gelegen. Bei der Prüfung, ob eine Abschalteinrichtung iSd Art. 3 Z. 10 VO 715/2007 vorliegt, sei der Kompensationseffekt des SCR-Katalysators bzw. des NOx-Speicherkatalysators (NSK) in Fahrzeugen mit aktiver Abgasnachbehandlung zu beachten. Aus einer Reduktion im Rahmen des AGR-Systems allein könne nicht auf eine Minderung der Funktion des Emissionskontrollsystems als Ganzes geschlossen werden.
Bei EU6-Fahrzeugen sei die Bedatung des Thermofensters für das Ausmaß der NO x -Emissionen nicht mehr relevant, weil eine reduzierte AGR-Rate zwar (kurzzeitig) zu höheren No x -Rohemissionen führe, diese jedoch durch das vorhandene Abgasnachbehandlungssystem vollständig ausgeglichen werden könnten. Es seien nur die Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand im NEFZ einzuhalten.
Ein Verschulden der Beklagten wurde bestritten, zumal sie die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung offengelegt und die zuständigen Typengenehmigungsbehörden diese Fahrzeug- und Motortype genehmigt hätten. Die Beklagte habe daher von einer Zulässigkeit der temperaturgesteuerten Abgasrückführung ausgehen dürfen.
Im Verfahren 7 Ob 163/24g hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, dennoch nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
3. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
Das Erstgericht erörterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2025 die beabsichtigte Unterbrechung, wobei sich die Beklagte – im Gegensatz zum Kläger – gegen eine Unterbrechung aussprach.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das erstinstanzliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom vom Obersten Gerichtshof am 19.2.2025 zu 7 Ob 163/24g gestellten Anträge auf Vorabentscheidung und sprach aus, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Parteiantrag erfolge.
Die dortigen Fragestellungen seien auch für die Beurteilung des im vorliegenden Fall geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast, des Zusammenspiels mehrerer bei der Abgasreduktion eingesetzter Komponenten und der Frage, welche Auswirkungen die Nichteinhaltung der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb habe, relevant. Von der Beantwortung dieser Fragen hänge auch ab, ob der Klägerin der behauptete Schaden entstanden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen, eine Unterbrechung sei nicht angezeigt, weil der vorliegende Sachverhalt anhand der im Rekurs genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs abschließend beurteilt werden könne.
2. Dazu war zu erwägen:
2.1. Das Monopol zur Auslegung unionsrechtlicher Normen kommt dem EuGH zu (vgl RS0135379). Die Vorlage zur Lösung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage hat nur zu unterbleiben, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungswesentlich ist, die betroffene Bestimmung des Gemeinschaftsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (RS0082949 [T4]).
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung unionsrechtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere von Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO, ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 163/24g besteht im Hinblick auf die dort gestellten Vorlagefragen – zu eben diesen Normen - kein „acte clair“, weshalb er die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung als geboten erachtete. Auch zahlreiche weitere Senate schlossen sich dieser Ansicht an und unterbrachen ihre Verfahren (RS0135300), sodass ein Rückgriff ausschließlich auf nationale Rechtsprechung ausscheidet.
2.2. Sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in jenem zu 7 Ob 163/24g geht es um die Beurteilung des von der Beklagten behaupteten „Gesamtsystems“ zur Abgasreduktion und dessen Wirksamkeit. Auch im hier zu beurteilenden Fall ist die Frage entscheidungswesentlich, ob angesichts des „Thermofensters“ von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist und wen die - auch hier strittige - Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass es in einem Dieselmotor der Generation EU6 ein Zusammenwirken einzelner Komponenten des Emissionskontrollsystems gibt, das zu einem unveränderten Funktionieren des Gesamtsystems führt.
Die Beantwortung der im Verfahren zu 7 Ob 163/24g an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen ist daher auch hier für die Beurteilung der Behauptungs- und Beweislast für ein Funktionieren des Emissionskontrollsystems „in seiner Gesamtheit“ relevant.
2.3. Auch wenn das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung durch den EuGH keine Unterbrechungspflicht eines anderen Gerichts, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat, begründet (RS0114648), ist es in solch einem Fall zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen ist. So wendet auch der Oberste Gerichtshof Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall an (RS0110583; vgl RS0109951 [T8]).
Dem Erstgericht ist daher darin zuzustimmen, dass es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen.
3. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein Zwischenstreit vor (RS0035908, 1. Teilsatz), weshalb die hier unterlegene Beklagte unabhängig vom sonstigen Verfahrensausgang dem Kläger gegenüber kostenersatzpflichtig ist.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0037059).
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