Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Nichteinrechnung in die Strafzeit über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Mai 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der zu Punkt II. erwähnte Zeitraum „vom 03.04.2026, 09.00 Uhr, bis 24.04.2026, 9.00 Uhr,“ zu lauten hat.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit dem errechneten Strafende am 11. September 2026.
Dem Strafgefangenen wurde am 19. März 2026 von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr ein Gruppenausgang gemäß § 126 Abs 4 StVG gewährt, wobei er sich um 15.30 Uhr von der Gruppe entfernte, davonlief und erst am 23. März 2026 um 15.00 Uhr in die Justizanstalt St. Pölten zurückkehrte. Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung (ON 2.2 S 3 f) begründete er seine verspätete Rückkehr damit, dass er seine Freundin seit 18 Monaten nicht mehr gesehen und besuchen habe wollen. Anschließend habe er mit Freunden Suchtgift konsumiert und sei drei Tage ohne Schlaf von Disco zu Disco gezogen.
Zum Zeitpunkt der Flucht war der Strafgefangene zur Arbeit in der Wäscherei der Justizanstalt St. Pölten eingeteilt (ON 2.1).
Daraufhin verhängte die Anstaltsleiterin wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 1 iVm § 21 Abs 1 StVG über den Strafgefangenen gemäß § 109 Z 5 StVG und § 114 StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit und Beschränkung der künstlichen Beleuchtung in der Dauer von vier Wochen. Mit Bescheid vom 24. April 2026 wurde die verhängte Ordnungsstrafe gemäß § 116 Abs 7 StVG im Ausmaß von einer Woche unter Setzung einer Probezeit von sechs Monaten nachträglich teilweise bedingt nachgesehen.
Der Hausarrest wurde im Zeitraum vom 3. April 2026, 9.00 Uhr, bis 24. April 2026, 9.00 Uhr vollzogen. Die in der Beschwerde kritisierte, vom Erstrichter festgestellte Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen noch dazu im Jahre 2019 ist aktenfremd.
Der Strafgefangene äußerte sich zustimmend zu einer allfälligen Nichteinrechnung des verhängten Hausarrests und der Zeit des Ausgangs in die Strafzeit (ON 2.2. S 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) rechnete der Erstrichter 1. gemäß §§ 16 Abs 2 Z 3a iVm 99 Abs 4 StVG die Zeit des Ausgangs gemäß § 99a StVG am 19. März 2026 von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und 2. gemäß §§ 16 Abs 2 Z 6 iVm 115 StVG die gemäß §§ 109 Z 5 iVm 114 Abs 3 StVG vom 3. April 2026, 09.00 Uhr, bis 24. April „2019“, 9.00 Uhr im strengen Hausarrest mit Entzug der Arbeit verbrachte Zeit nicht in die Strafzeit ein.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4) u.a. mit dem Hinweis, dass die (auf BS 2 erwähnte) Unterbrechung (gemeint des Hausarrests) aus gesundheitlichen Gründen am 13. Dezember 2019 nicht stattgefunden habe.
Wird der Ausgang widerrufen oder tritt der Verurteilte die Strafe nicht rechtzeitig wieder an, so ist die außerhalb der Strafhaft verbrachte Zeit in die Strafzeit gemäß § 99 Abs 4 iVm § 99a Abs 2 StVG nicht einzurechnen.
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist ihm die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit gemäß § 115 StVG ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht über Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs 2 Z 6 StVG). Dabei hat es zu prüfen, ob dem Strafgefangenen der im § 115 StVG genannte Vorsatz zur Last fällt, wobei diese subjektive Komponente bei der Flucht eines zur Arbeit eingeteilten Strafgefangenen jedenfalls vorliegt, mag dieser Erfolg auch nicht Beweggrund der Tat gewesen sein, weil er eine dem Strafgefangenen bewusste, untrennbar mit seiner Handlung verbundene Folge darstellt ( Pieberin WK² StVG § 115 Rz 8). Wird der Vorsatz bejaht, hat das Vollzugsgericht nach Strafzumessungsgesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist. Ausschlaggebend sind die Schuld des Strafgefangenen und die Folgen der begangenen Ordnungswidrigkeit, insb die Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt und die Disziplin der Mitgefangenen sowie deren Gefährdung ( Pieber aaO Rz 9).
Zum Ausmaß der Einrechnung ist zu Lasten des Strafgefangenen zu werten, dass er die ihm gewährte Vollzugslockerung zur Flucht missbrauchte, knappe vier Tage lang flüchtig war und in dieser Zeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkam. Mildernd sind hingegen das Geständnis und die Selbststellung zu berücksichtigen. Das vom Strafgefangenen genannte Motiv und sein Verhalten in Freiheit (Drogenkonsum) stellen keine achtenswerten oder nachvollziehbaren Beweggründe für die Ordnungswidrigkeit dar, weil ein Strafgefangener durchaus Verkehr mit der Außenwelt (Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche) haben kann und der Drogenkonsum verboten ist. Weiters ist seine Verfehlung eine äußerst gravierende Ordnungswidrigkeit, die es bei einem durch notwendige Disziplin gekennzeichneten Strafvollzug erforderlich macht, aus spezialpräventiven, aber im Hinblick auf das hiedurch für seine Mitgefangenen gegebene schlechte Beispiel insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich macht, die gesamte vom Beschwerdeführer deshalb im Hausarrest zugebrachte Zeit nicht in die Strafzeit einzurechnen. Der Selbststellung wurde durch die teilweise bedingte Nachsicht der Ordnungsstrafe bereits hinreichend Rechnung getragen.
Unter Berücksichtigung, dass der strenge Hausarrest am 24. April (nicht 2019, sondern) 2026 um 9.00 Uhr endete, war der Beschwerde mit der spruchgemäßen Maßgabe nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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