Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. Mai 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten die vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 21. Jänner 2026 zu AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der (zu ergänzen:) schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (ON 3.1).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. November 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 10. Juli 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen – ohne dessen Anhörung – nach leg.cit aus spezialpräventiven Erwägungen aufgrund seiner auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorverurteilungen in Deutschland ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar bei Empfang des angeführten Beschlusses angemeldete und - inhaltlich lediglich auf den Mangel an Vorstrafen in Österreich und ein Aufenthaltsverbot verweisende – fristgerecht ausgeführte Beschwerde (vgl. ON 8, 1; ON 9).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl. Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Angesichts des getrübten Vorlebens des Strafgefangenen ist in casu, wie vom Erstgericht zutreffend erwogen, aber von jenem evidenten Rückfallrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung des A* zum jetzigen Zeitpunkt unüberwindbar entgegensteht.
So weist der Beschwerdeführer – neben der in Vollzug stehenden – drei weitere auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verurteilungen gegen fremdes Vermögen in Deutschland auf (vgl. ECRIS-Auskunft ON 3.3; die dort aufscheinende 4. Verurteilung betrifft die Bildung einer Gesamtstrafe zur 2. und 3. Verurteilung).
Diese kriminelle Beharrlichkeit des Verurteilten und die neuerliche Delinquenz trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschancen in Form einer bedingten Nachsicht (vgl. 1. Verurteilung in Deutschland [ON 3.3. 2 ff]), der Verhängung einer Geldstrafe (vgl. 2. Verurteilung in Deutschland [ON 3.3, 4 f]) und zuletzt einer unbedingten Freiheitsstrafe (vgl. 3. Verurteilung in Deutschland [ON 3.3, 5 f]) – ob die in Deutschland beginnend mit dem Jahr 2021 verhängten Strafen auch vollzogen wurden, ist der ECRIS-Auskunft nicht zu entnehmen -, seine daraus erhellende Resozialisierungsresistenz sowie seine Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, in casu dem fremden Vermögen, sprechen gegen die Annahme, er werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Dieses Kalkül aggravierend tritt die Tatsache hinzu, dass bei der Strafbemessung der gegenständlich in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe erschwerend die Begehung der Taten gezielt gegenüber betagten Opfern und sohin ein besonders sozial schädliches Verhalten gegenüber der Gesellschaft erschwerend gewertet werden musste, was von einem massiven Charakterdefizit zeugt, dem nur durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe effektiv begegnet werden kann.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Rechtsmittelwerber zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran eine mögliche Wohn- und Arbeitsmöglichkeit nach der Haft ebenso wie die ordnungsgemäße Führung mangels ausreichenden Gegengewichts zu den dargestellten spezialpräventiven Vorbehalten etwas zu ändern vermögen.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1), und der Strafgefangene bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien (**, ON 3.2) angehört wurde, sah das Vollzugsgericht trotz neuerlichen Antrags des Strafgefangenen (ON 2.1) zurecht von dessen Anhörung ab.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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