Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A*wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 23. Oktober 2025 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Wien dem saudiarabischen Staatsangehörigen Dr. A* zur Last, er habe am 24. Mai 2023 bis 14. Juli 2025 in ** falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich zwei Kennzeichentafeln ** im Sinne des § 49 KFG für die Fahrzeuge Marke ** bzw. ** gemäß § 48 Abs 2 KFG im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache und zwar, dass die Fahrzeuge gemäß § 37 KFG zum Verkehr zugelassen wurden, gebraucht und dadurch die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen.
Nach einem in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 2026 vom Erstgericht eröffneten Diversionsanbot (AS 8 in ON 8) und Zahlung des bestimmten Geldbetrags (§ 200 StPO) samt Verfahrenskosten stellte das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss das gegen Dr. A* wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB geführte Strafverfahren gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO endgültig ein (ON 15).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 16), der Berechtigung zukommt.
Zutreffend weist die Anklagebehörde darauf hin, dass ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung (Diversion) in spezialpräventiver Hinsicht erfordert, dass beim Angeklagten die Bereitschaft besteht, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen. Wenn auch ein Geständnis keine solche Voraussetzung darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung aber eine Schuldeinsicht erforderlich (Kirchbacher StPO 15 § 198 Rz 6). Dr. A* hat sich in keiner Phase des Verfahrens geständig gezeigt. Auch eine Verantwortungsübernahme oder Schuldeinsicht ist der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 2026 (AS 3 bis 8) gerade nicht zu entnehmen. Auf Basis dessen war bereits das Diversionsangebot verfehlt. Eine Zustimmung des Angeklagten dazu ersetzt eine nach außen zu zeigende Verantwortungsübernahme nicht.
Im Übrigen kam dem Angeklagten in der Vergangenheit schon einmal ein diversionelles Vorgehen zu Gute, welches sich offensichtlich nicht als ausreichend positiv verhaltenssteuernd herausstellte, sodass auch deswegen spezialpräventive Vorbehalte gegen ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung (Diversion) bestehen. Im Falle einer neuerlichen Diversion sind an deren Voraussetzungen höhere Ansprüche zu knüpfen, sodass auch unter diesem Aspekt die Verantwortung des Angeklagten als Grundlage dafür nicht taugt.
Die in der Äußerung des Angeklagten zur Beschwerde gewählte Argumentation zur aus seiner Sicht vorliegenden Verantwortungsübernahme überzeugt daher nicht. Ein klares Zum-Ausdruck-Bringen eines Unrechtsbewusstseins hätte bei einem weiteren diversionellen Vorgehen vom Angeklagten verlangt werden können. Im Übrigen besteht an der inhaltlichen Verantwortung des Angeklagten, lediglich in Unkenntnis der Rechtslage die Kennzeichentafeln über B* bestellt zu haben, schon ob seines Bildungsgrades und der einfachen Möglichkeit, sich über die entsprechend notwendigen Behördenwege zu informieren, grundsätzlich Bedenken.
Dass die vom Landesgericht Steyr vorgenommene Vordiversion kein einschlägiges Delikt betraf, vermag die spezialpräventiven Bedenken an einer weiteren Diversion nicht zu zerstreuen. Indem der Angeklagte in seiner Äußerung zur Beschwerde die Beweislage als nicht verurteilungstauglich in Frage stellt, ist er auf die Voraussetzungen einer Diversion zu verweisen, wonach eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit gefordert ist (Schroll/Kert WK StPO § 198 Rz 3). Inwieweit dem Tatbild kein Schädigungspotential zu entnehmen sei, vermag der Angeklagte nicht überzeugend darzulegen. Die abschließende Klärung des naheliegenden Vorwurfs, die beiden Kennzeichentafeln deswegen nachgemacht zu haben, um beide seiner Fahrzeuge trotz Wechselkennzeichen im Straßenverkehr benützen zu können, bleibt dem Einzelrichter in der Hauptverhandlung vorbehalten.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
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