Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Mai 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit im Forensisch-therapeutischen Zentrum Göllersdorf eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall); 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 20. November 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. Juni 2026 gegeben sein (ON 2 und ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 4), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13), die nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 18 und § 46 Rz 16).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines rechtskräftigen (ON 3 und ON 5) und auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes (ON 10) unverzüglich nachzukommen (ON 4), wie das Erstgericht jedoch zutreffend erkannte, stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen.
Der vollzugsgegenständlichen Entscheidung liegt unter anderem zugrunde, dass der Strafgefangene – dem schon einmal die Rechtswohltat nach § 133a StVG zuteil geworden war (ON 6) - im Oktober 2023 jeweils im ländlichen Raum nahe der slowakischen Grenze mit dem Vorsatz fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, indem er gewerbsmäßig mit einem Mittäter in einen Baucontainer einbrach und in ein Betriebsgelände einstieg sowie indem er alleine durch Einschlagen des Kinderzimmerfensters in ein Wohnhaus einbrach (ON 8).
Im konkreten Fall handelt es sich demnach um Taten mit auffällig hohem Handlungsunwert. Einerseits sind Einbrüche in Wohnstätten schon per se Straftaten mit schweren Folgen und andererseits heben sich die konkreten Einbrüche in Betriebsstätten in einer ländlichen Region von den regelmäßig vorkommende Begleiterscheinungen vergleichbaren strafbaren Verhaltens auffallend ab, weil der massiv einschlägig vorbelastete A* – der in Österreich weder sozial noch beruflich integriert ist - nur zum Zweck der Tatbegehung in Österreich aufhältig und in zwei Angriffen mit seinem Mittäter einem konkreten und arbeitsteiligen Tatplan folgend agierte. Dabei waren die Tatorte zudem jeweils so gewählt, dass trotz einer in ruralem Gebiet nicht zu erwartenden Betretung auf frischer Tat, eine Flucht ins Ausland leicht möglich ist. Daher bedarf es mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potentielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann dieser besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegentreten werden. Hingegen würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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