Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. April 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene marokkanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein drei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren und zwölf Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. Oktober 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 18. April 2026 gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 4), gemäß § 133a StVG vorläufig vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe(n) wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes abzusehen, mit der Begründung ab, dass der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument verfüge.
Dagegen richtet sich die im Zweifel als rechtzeitig anzusehende Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12).
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts tatsächlich vorliegen und können nicht nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden. Auf die Ursache eines – wenn auch nur zeitlich begrenzt entgegenstehenden – rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisses oder dessen Dauer kommt es nicht an ( Pieber aaO § 133a Rz 26 und Rz 14).
Zwar besteht gegen den Strafgefangenen ein mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juni 2017 erlassenes, durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgeändertes unbefristetes Einreiseverbot (ON 6 f) und erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (ON 4).
Jedoch verfügt der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt über kein gültiges Reisedokument (ON 5). Die Beschwerdebehauptung, seitens der Justizanstalt sei die Beantragung eines Heimreisezertifikates unterlassen worden (ON 12), ist irrelevant, weil es auf den Grund eines der Ausreise entgegenstehenden tatsächlichen Hindernisses nicht ankommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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