Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Mai 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. Juli 2026 vorliegen.
Zuletzt hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien als damals zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten zum Hälftestichtag mit Beschluss vom 23. Feber 2026, AZ **, abgelehnt (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als nunmehr zuständiges Vollzugsgericht auch die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag in Hinblick auf das Vorleben des Strafgefangenen nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 10) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 9).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zum Vorleben des Strafgefangenen ist vorab festzuhalten, dass dieser-abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung und einer weiteren Verurteilung in Österreich (ON 6) - laut italienischer ECRIS-Auskunft im Jahr 2013 in ** (Italien) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Jenes Urteil ist seit 4. Oktober 2013 rechtskräftig (ON 5, 2). Gemäß § 7 Abs 1 TilgG 1972 stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen grundsätzlich gleich. Die Tilgungsfrist der ausländischen Verurteilung begann allerdings gemäß § 7 Abs 2 leg cit mit der Rechtskraft der Verurteilung, weil im konkreten Fall keine Freiheits-oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, sohin mit 4. Oktober 2013. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 leg cit beträgt die Tilgungsfrist bei der Verurteilung zu einer Geld-strafe fünf Jahre. Daher ist nach österreichischem Recht im Oktober 2018 die Tilgung jener Verurteilung eingetreten. Auf die Frage des tatsächlichen Vollzuges kommt es tilgungsrechtlich bei ausländischen Verurteilungen im Übrigen nicht an (siehe Kert , WK-StPO § 7 TilgG Rz 11 f). Die genannte italienische Verurteilung ist daher nicht zum Nachteil des Strafgefangenen zu berücksichtigen.
Dessen ungeachtet verweist der erstgerichtliche Beschluss zutreffend darauf, dass A* vor der nunmehr gegenständlichen Verurteilung bereits einmal wegen eines im engsten Sinne einschlägigen Deliktes zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Strafe verurteilt worden war, wobei er zwei Monate tatsächlich bis November 2025 verbüßte. Im besonders raschen Rückfall, nämlich nur rund sechs Wochen nach seiner Entlassung, und ungeachtet der offenen Probezeit wurde er einschlägigst rückfällig. Dies zeigt, dass der Strafgefangene von den bisherigen staatlichen Reaktionen auf sein Verhalten völlig unbeeindruckt geblieben war. Es gibt keinen hinreichenden Grund zur Annahme, er könnte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Strafverbüßung von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer bloß eine Wohnmöglichkeit in Italien behauptet (ON 2.1), keine Arbeit in Aussicht hat und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich besteht, sodass sich die Verhältnisse, unter denen die Anlasstaten gesetzt wurden, nicht (positiv) verändert haben.
Auch unterstützende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB sind aufgrund dieser Erwägungen derzeit nicht ausreichend.
Dem somit weiterhin zu ziehenden Kalkül, den Strafvollzug fortzusetzen, kann der Beschwerdeführer nur seine angeblich dringend notwendige Anwesenheit bei seiner Familie entgegenhalten (ON 9), damit die aufgezeigten spezialpräventiven Bedenken aber nicht zerstreuen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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