Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. April 2026, GZ **-30.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der gemäß § 393a Abs 1 StPO an B* zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 1.500 Euro erhöht wird.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. April 2026 (ON 26.2) wurde B* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2026 (ON 29.2) beantragte er – unter Aufschlüsselung der Leistungen seiner Verteidigung im Gesamtausmaß von 7.016,52 Euro – den Zuspruch eines angemessenen Pauschalkostenbeitrags zu deren Kosten gemäß § 393a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO mit 1.300 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 31) mit dem Begehren, ihm einen höheren angemessenen Betrag (von zumindest 3.900 Euro) zuzusprechen.
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Wird – soweit hier relevant - ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer einem hier nicht vorliegenden Fall auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.
Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6; vgl. Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs-und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6; vgl. Lendl , aaO Rz 11).
Der Pauschalkostenbeitrag in der Stufe 1 (Grundstufe) soll sohin grundsätzlich für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Nach den Materialien ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sog. Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenen Betrag als Ausgangspunkt für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in die Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufen vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aus der Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes zusammensetzt und unter Heranziehung der Ansätze der AHK (wobei in dieser Berechnung ebenso zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in der AHK verankerten [Erfolgs-und Erschwernis]Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben) einen durchschnittlichen Aufwand an Verteidigerkosten iHv rund 6.500 Euro umfasst (siehe zu alldem EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).
Nach den unmissverständlichen Materialien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) besteht nun „kein Grund mehr, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen, vielmehr [ist es] angezeigt[], für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“
Ausgehend von diesen Prämissen liegt der konkrete Verteidigereinsatz – vor dem Hintergrund des geringen Aktenumfangs (24 Ordnungsnummern, wobei nur die Zwischen- und Abschlussberichte ON 2, ON 3 und ON 5 sowie die ON 4, ON 6 = ON 12 und ON 7 von Relevanz sind), der (indes vom Erstrichter unberücksichtigten) Teilnahme des Verteidigers an den Beschuldigteneinvernahmen am 22. Jänner 2026 samt Vorgespräch von 16.15 Uhr bis 17.25 Uhr (ON 5.3, ON 5.4.) und der dreistündigen Dauer der Hauptverhandlung sowie der vorliegend zu lösenden Tat-und Rechtsfrage von überschaubarer Komplexität - ein einfacher, hinter einem „Standardverfahren“ zurück.
Wenngleich der Pauschalbeitrag nach § 393a StPO nach stRsp, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berufen kann, stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen kann, die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ist und sich der gegenständliche Straffall als unterdurchschnittlich darstellt, erscheint – mit Blick auf die zu ergänzende Honorierung der Teilnahme an den Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren - eine geringfügige Anhebung des Kostenbeitrags auf 1.500 Euro gerechtfertigt.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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