Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Mai 2026, GZ **-21.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf fünf Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 44 Monaten, die über ihn (chronologisch, siehe die Strafregisterauskunft ON 3) mit folgenden Urteilen verhängt wurden:
.) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, vom 6. April 2023, rechtskräftig am selben Tag, wegen §§ 125; 15, 269 Abs 1 erster Fall; 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zehn Monate);
.) des Bezirksgerichts Josefstadt, AZ **, vom 15. Dezember 2023, rechtskräftig seit 26. Jänner 2024 wegen § 133 Abs 1 StGB (vier Monate);
.) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, vom 20. März 2024, rechtskräftig seit 17. Juli 2024, wegen §§ 15, 83 Abs 1 u 3 Z 1 StGB (sechs Monate);
.) des Bezirksgerichts Graz-Ost, AZ **, vom 21. Februar 2025, rechtskräftig seit 25. Februar 2025, wegen §§ 83 Abs 1, 15 StGB (vier Monate) und
.) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ **, vom 23. Oktober 2025, rechtskräftig seit 28. Oktober 2025, wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (20 Monate).
Das errechnete Strafende fällt auf den 5. August 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. Juli 2026 vorliegen, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 16. Februar 2027.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – nach dessen Anhörung (ON 20) - die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich dessen unmittelbar nach mündlicher Verkündung der Entscheidung erhobene (ON 20, S 3), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe derzeit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene wurde bereits 2019 wegen § 233 Abs 1 Z 2 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und zu einer sechsmonatigen bedingt (und mittlerweile endgültig) nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm Bewährungshilfe zur Seite gestellt. Mit dem oben erstangeführten Urteil wurde er zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zehn Monate unter neuerlicher Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden, und er das Haftübel für zwei Monate bis Mai 2023 verspürte. Völlig unbeeindruckt und im raschen Rückfall beging er darauf die zu den weiteren obangeführten vier Verurteilungen führenden Taten, vorwiegend gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen.
Weder die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten, noch der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe vermochten den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, auch die unbedingt ausgesprochenen Strafen, die aufgrund der raschen Abfolge noch nicht in Vollzug gesetzt worden waren, vermochten nicht verhaltenssteuernd auf den völlig resozialisierungsresistenten Galambos einzuwirken.
Nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des gegenständlichen Vollzugs (seit 7. September 2024) verstand er sich zu einem hausordnungsgemäßen Verhalten, sondern führte ein Angriff auf mehrere Justizwachebeamte zu seiner letzten Verurteilung und mussten über ihn (nach zahlreichen Ordnungsstrafen in der Justizanstalt Simmering) in kurzer Zeit (zuletzt im März 2026) mehrere Ordnungsstrafen vorwiegend wegen positiver Drogentests verhängt werden.
Die Anstaltsleitung (ON 4, S 2) sprach sich trotz des durchwachsenen Vollzugsverhaltens aber aufgrund der Therapiebereitschaft für eine bedingte Entlassung mit Weisungen aus, ebenso der Psychologische Dienst, der die Notwendigkeit einer Weisung zu einer stationären Suchttherapie mit anschließender ambulanter Behandlung und Anordnung von Bewährungshilfe unterstreicht (ON 6). Ein stationärer Therapieplatz beim B* wurde zugesichert (ON 7).
Wie der Vollzugssenat des Erstgerichts unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks zutreffend argumentiert, ist aufgrund des dargestellten Vorlebens und Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers derzeit keine günstige Prognose zu erstellen, die eine bedingte Entlassung – selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – rechtfertigen würde. Vielmehr ist nicht davon auszugehen, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Es wird an ihm liegen, aktiv und erfolgreich an der Suchtgruppe, auf deren Warteliste er derzeit steht, teilzunehmen, mit Hilfe des Psychologischen Dienstes endlich ein hausordnungskonformes Verhalten zu praktizieren, um sich dann bei positivem weiteren Verlauf eine Chance auf eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zu erarbeiten.
Der Beschwerde des Strafgefangenen war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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