Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. April 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Die am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßte bis zu ihrer Entlassung am 1. Juni 2026 (ON 3, 1; IVV-Einsicht) in der Justizanstalt Krems den sechsmonatigen unbedingten Strafteil einer mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. März 2026, AZ **, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener Verbrechen und Vergehen nach §§ 148a Abs 1 und Abs 3; 241e Abs 1 erster Fall; 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15; 105 Abs 1; 142 Abs 1 StGB über sie verhängten insgesamt zweijährigen Freiheitsstrafe.
Die Hälfte der Strafzeit hatte A* am 1. März 2026 verbüßt, zwei Drittel am 1. April 2026 (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht entgegen den positiven Äußerungen von Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und Anstaltsleitung (ON 2.1, 3) ohne Anhörung der Strafgefangenen – eine solche wurde von ihr nicht beantragt (vgl ON 2.1, 2) - die bedingte Entlassung der A* zum Hälfte- und Zwei-Drittel-Stichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7). Begründend verwies es insbesondere auf die Art der Taten und die fehlende soziale und wirtschaftlichen Einbettung, weswegen sich die Verhältnisse seit den Taten nicht geändert hätten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung angemeldete, unausgeführt gebliebene Beschwerde der Strafgefangenen (ON 10.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Mit Blick auf die Anlassverurteilung ist die Einschätzung des Erstgerichts, die hieraus erhellende hohe kriminelle Energie lasse eine günstige spezialpräventive Prognose nicht zu, nicht zu kritisieren. Denn der Anlassverurteilung liegt wiederholte Tatbegehung über mehrere Monate gegen (insbesondere) fremdes Vermögen samt Begleitkriminalität im Rahmen einer spezifisch auf Kriminaltourismus ausgelegten (Urteil ON 6, 6) kriminellen Vereinigung, die sich ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelinquenz wiederholt nach Österreich begab (US 7), mit einem Schaden im beinahe fünfstelligen Bereich sowie eine dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnende Raubtat zugrunde (Urteil ON 6). Die dadurch gezeigte bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber geschützten fremden Rechtsgütern in Verein mit der Wohnungs- und weiterhin bestehenden (vgl schon Urteil ON 6, 1) Arbeitslosigkeit (Stellungnahme Sozialer Dienst ON 5, 1) der Beschwerdeführerin stehen der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen günstigen spezialpräventiven Prognose, wonach die Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von neuerlicher Straffälligkeit abgehalten werde, unüberwindbar entgegen. Daran vermag weder das – ohnehin den Regelfall darstellende – tadellose Führungsverhalten (Stellungnahme Anstaltsleitung ON 2.1, 1 und 3) noch die sehr gute Arbeitsleistung im geschützten Rahmen der Strafhaft etwas zu verändern, verweist das Erstgericht doch zutreffend darauf, dass sich die Verhältnisse seit der Tat bei nach wie vor bestehender trister Vermögenssituation und nunmehr auch Arbeitslosigkeit (vgl Urteil ON 6, 6 und Stellungnahme Sozialer Dienst ON 5, 1) nicht verändert haben. Geeignete Maßnahmen im Sinne der §§ 50 ff StGB sind angesichts des völlig fehlenden sozialen Empfangsraums (neuerlich ON 5) und der fraglichen Aufenthaltsberechtigung – die Verhängung eines Aufenthaltsverbots durch das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl steht im Raum (ON 5, 1) – nicht ersichtlich.
Die (nicht beantragte) Anhörung der Strafgefangenen, die ihre bedingte Entlassung gar nicht anstrebte (vgl ON 2.1, 2), war nicht geeignet, die Entscheidungsgrundlagen wesentlich zu verändern ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN), sodass sie zurecht unterbleiben konnte.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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