Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lehr als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Primer und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. April 2026, GZ **-11.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 9. Mai 2025, rechtskräftig am selben Tag, AZ B*, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. Februar 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. Februar 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 6. Juni 2026 erfüllt sein (ON 5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) sowie nach dessen Anhörung (ON 11.1) - aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 11.1, 3), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Wenngleich sich der Strafgefangene im Erstvollzug befindet, stehen seiner bedingten Entlassung spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegen.
Dazu ist zu erwägen, dass der vollzugsgegenständlichen Verurteilung das gewinnbringende Überlassen von 250 Gramm Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge innerhalb weniger Tage, der Besitz von diversen Suchtgiften (Heroin, Kokain, Cannabiskraut) für den persönlichen Gebrauch und das Verbrechen der Geldwäscherei insbesondere durch Übergabe von (10.000 Euro nicht überschreitende) Suchtgifterlösen an Geldkuriere zugrunde liegt (ON 36 im verketteten Akt AZ B* des Landesgerichts Wels). Vor seiner Festnahme war der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung und ohne Einkommen (ON 2.7, 3 im verketteten Akt). Er ist heroinabhängig und konsumierte zuletzt - neben gelegentlichem Konsum von Kokain und Cannbisprodukten - täglich drei bis fünf Gramm Heroin (ON 2.7, 4 im verketteten Akt), was bei einem Grammpreis von 30 Euro einem täglichen Finanzbedarf von 90 bis 150 Euro entspricht. Er absolvierte während der Strafhaft keine Suchttherapie (ON 11.1, 2). Nach dem Bericht des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Stein sind bei ihm therapeutische Maßnahmen indiziert, es besteht allerdings keine Motivation für eine intramurale Therapie (ON 6).
Diese Umstände sprechen trotz der nicht zu beanstandenden Führung in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts tatsächlich gegen die Annahme, der Strafgefangene würde nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden können.
Dem dargestellten Kalkül vermag der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf seine tadellose Führung (ON 2, 2) nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insbesondere zeigte er ungeachtet der massiven Suchtgiftproblematik keine Bereitschaft zur Absolvierung einer freiwilligen Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, weshalb eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, bisher nicht eingetreten ist. Vielmehr besteht bei Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte bei dem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen mit Blick auf die unveränderten tristen finanziellen Verhältnisse ein evidentes Rückfallrisiko. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Umstände für ein redliches Fortkommen in Freiheit, woran auch seine geplante Tätigkeit als Online-Verkäufer bei Ebay (ON 2, 1) nichts zu ändern vermag.
Der erstgerichtliche Beschluss entspricht sohin der Sach-und Rechtslage, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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