Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lehr als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Primer und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. April 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems zwei Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelinquenz, und zwar den Strafrest der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. August 2022, rechtskräftig seit 9. August 2022, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (nachdem zunächst vom weiteren Vollzug ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe an die serbischen Behörden gemäß § 4 StVG vorläufig abgesehen worden war [ON 14]) sowie die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Das errechnete Strafende fällt auf den 3. Jänner 2027 (ON 3, 2). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind seit 3. Jänner 2026 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 3. Mai 2026 (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG mit der Begründung, es sei zu erwarten, dass der Strafgefangene auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde, ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 16.2, 1; ON 17), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
In Bezug auf den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges, für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 8, ON 9), er erklärte sich auch bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2, 1).
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise-oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise-oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber, WK² StVG 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2). Vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Verstoßes gegen das bestehende Aufenthaltsverbot (siehe ON 8 Seiten 2 und 6; ON 9) ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht (BS 3) jedenfalls davon auszugehen, dass der Strafgefangene nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird.
Die Voraussetzungen des § 133a StVG liegen daher nicht vor.
Da der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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