Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2026, GZ C*-374, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* wurde-neben zwei weiteren Angeklagten-mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2025 des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beitragstäterin, nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 284).
Die von der Verurteilten trotz Abgabe eines Rechtsmittelverzichts (ON 284.4, 34) erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2025, AZ 30 Bs 170/25g, als unzulässig zurückgewiesen (ON 313.1).
Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 (ON 285) wurde der Verurteilten hinsichtlich des unbedingten Strafteils von sechs Monaten gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 7. Mai 2027 gewährt, um die beim D* am 25. Juli 2024 begonnene (ON 283.3) gesundheitsbezogene Maßnahme fortzusetzen.
Am 19. November 2025 wurde B* erneut wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das SMG festgenommen und die Untersuchungshaft über sie verhängt (Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2025, AZ **; ON 352).
Mit unter einem in Rechtskraft erwachsenem, auch den Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. März 2026, AZ **, wurde B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde die Genannter mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2025, AZ C*, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dem Schuldspruch lag (unter anderem) zugrunde, dass sie in ** im Zeitraum 7. Mai 2025 bis 10. September 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Angeklagten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge einer Vielzahl von Abnehmern überlassen und diverse Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte (Einsichtnahme in den elektronisch geführten Akt).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den gewährten Strafaufschub aus Anlass dieser Verurteilung gestützt auf § 39 Abs 4 Z 2 SMG und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* (ON 379.2), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 39 Abs 4 SMG ist ein nach Abs 1 leg cit gewährter Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht, oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1), oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Strafe neuerlich verurteilt wird (Z 2) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Ein nach der ersten Verurteilung während der Aufschubsfrist ergangener Schuldspruch ist demnach mit Widerruf zu sanktionieren, wenn einzelfallbezogen auch nach spezialpräventiven Erwägungen der Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Verurteilten von einer neuerlichen Straffälligkeit abzuhalten (vgl Schwaighofer in WK 2 SMG § 39 Rz 44, 46).
Wie die Erstrichterin zutreffend darlegte, erschließt sich aus der nahtlosen Fortsetzung der einschlägigen Suchtmitteldelinquenz der B* nach ihrer Verurteilung und der Vielzahl der dem neuerlichen Schuldspruch zugrundeliegenden, während aufrechter ambulanter Suchtmittelentwöhnungstherapie über Monate begangenen Taten, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, um die Verurteilte von einer neuerlichen Straffälligkeit abzuhalten.
Dieser Einschätzung vermag die (aktuell eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßende) Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf belastende Lebensumstände, die Verleitung zur Tatbegehung durch den damaligen Partner und den (offensichtlich trotz ambulanter Betreuung durch das D* von 25. Juli 2024 bis 18. November 2025 [ON 356] nicht beherrschbaren) „hohen Suchtdrang“ sowie der Beteuerung, (nunmehr) eine stationäre Therapie absolvieren zu wollen, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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