Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen §§ 146, 148 erster Fall, 15; 127, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 21. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 6. Juli 2026 gegeben sein (ON 5 und ON 13).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene (ON 15.2) und rechtzeitig ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017), ist festzuhalten, dass die Parameter für eine positive Prognose im Sinne des § 46 StGB (vgl dazu Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1) im Hinblick auf die überwiegend einschlägige und langjährige Vorstrafenbelastung im In- und Ausland (ON 4, ON 8, ON 10 und ON 11), die Wirkungslosigkeit bisheriger staatlicher Reaktionen und die unbescheinigt gebliebene Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 2, 2) nicht vorliegen und keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehen.
An diesem Kalkül vermögen das bisher hausordnungskonforme Verhalten in Haft und die bloß künftiges Wohlverhalten beteuernde sowie gesundheitliche Probleme und familiäre Pflichten relevierende Beschwerde keine Änderung herbeizuführen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal davor zurückschreckte, seinen unmündigen Sohn bei der Tatbegehung mitzunehmen (ON 13, 4).
Die bedingte Entlassung – insbesondere zum frühestmöglichen Zeitpunkt – verfiel demgemäß zutreffend der Abweisung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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