Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. April 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2025, AZ B*, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Dezember 2026, die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 12. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 12. Juni 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) wies das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht den Antrag des A* auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit nach dessen Anhörung (ON 14) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Die dagegen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 14 S 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen. A* weist insgesamt fünf bis ins Jahr 2014 zurückreichende Vorstrafen wegen Vermögensdelikten in Österreich und seinem Heimatland auf (vgl die Strafregisterauskunft ON 5 sowie die tschechische ECRIS-Auskunft ON 16.2 im Akt AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Weder diese Abstrafungen und Hafterfahrungen noch ihm gewährte Resozialisierungschancen – einschließlich einer bedingten Entlassung im Dezember 2023 – konnten ihn zu einem rechtschaffenen Wandel bewegen, vielmehr verstand er sich stets zu weiterer einschlägiger Delinquenz. Die solcherart manifestierte Bereitschaft des Beschwerdeführers zur fortgesetzten Tatbegehung schließt die erforderliche günstige Verhaltensprognose aus, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er werde die mit der bedingten Entlassung verbundene Erwartung künftigen Wohlverhaltens – selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – erfüllen.
An diesem negativen Kalkül vermag die hausordnungsgemäße Führung (ON 2 S 1 ff) ebenso wenig etwas zu ändern wie die behauptete Wohnmöglichkeit nach der Haft (ON 3 S 1) oder die Ankündigung des Rechtsmittelwerbers, eine Arbeitsstelle suchen zu wollen (ON 3 S 2; ON 14 S 2).
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