Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 125 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. November 2025, GZ **-5.4 durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Spruchpunkten II. sowie III. und der damit korrespondierenden Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* – soweit im Berufungsverfahren relevant - von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, er habe am 20. Juli 2025 in ** und anderen Orten
II. durch Einschlagen der Glasscheibe der Fahrertür des PKW des B* C* mit einem Schlagring eine fremde Sache zerstört;
III. in einem noch festzustellenden Zeitraum bis 20. Juli 2025 und im Zuge der zu II. angeführten Handlung, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.8), zu ON 7 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld. Die Nichtigkeitsberufung sowie die gegen den Freispruch zu Spruchpunkt I. erhobene Berufung wurden von der Oberstaatsanwaltschaft Wien zurückgezogen.
Der Schuldberufung gelingt es, erhebliche Zweifel an der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zu den Fakten II. und III. zu wecken. Denn die Anklagebehörde zeigt zutreffend auf, dass die Erstrichterin dabei wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat.
Nach den für die Kassation maßgeblichen Urteilsannahmen (US 2) befanden sich der Angeklagte und C* B* mit ihren Fahrzeugen auf der Rampe einer Autobahnausfahrt, als der Angeklagte sein Fahrzeug anhielt, ausstieg und auf C* B* zuging. Nachdem ihn dieser beschimpft und einen Schlag gegen seinen Kopf geführt hatte, versetzte der Angeklagte C* B* zwei Faustschläge gegen den Bauch. Verletzt wurde dadurch keiner der beiden. Dass es zu Verletzungen kommen könnte, hielt der Angeklagte auch nicht ernstlich für möglich und fand sich damit nicht ab. Nicht feststellen konnte das Erstgericht hingegen, dass der Angeklagte die Glasscheibe der Fahrertür des PKW des C* B* mit einem Schlagring einschlug oder einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt unbefugt besessen hatte.
Begründend führte die Erstrichterin aus (US 3 f), die Zeugen C* B*, D* und E* B* hätten zwar übereinstimmend geschildert, der Angeklagte habe die Scheibe mit einem Schlagring eingeschlagen. Ein solcher sei im PKW des Angeklagten jedoch nicht aufgefunden worden. Zudem wertete das Erstgericht zugunsten des Angeklagten, dass dieser den einschreitenden Polizeibeamten die Durchsuchung seines Hauses angeboten hatte. Da die Ursache des unstrittigen Schadens an der Scheibe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe geklärt werden können, sprach es den Angeklagten im Zweifel frei.
Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, begegnet diese Beweiswürdigung erheblichen Bedenken. Die Erstrichterin ließ nämlich unberücksichtigt, dass die Scheibe des PKW des C* B* nach dem Vorfall vollständig zerborsten war und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie bereits zuvor beschädigt gewesen wäre. Derartiges wurde vom Angeklagten auch nicht behauptet.
Hinzu tritt, dass C* B* unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizeiinspektion F* Anzeige erstattete und der Polizeibeamte RevInsp G* die beschädigte Scheibe selbst in Augenschein nehmen konnte (ON 5.3 S 15). Die Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten erfolgte demgegenüber erst mehrere Stunden später. Dem aus dem Nichtauffinden des Schlagrings gezogenen Schluss kommt vor diesem Hintergrund kein entscheidender Beweiswert zu.
Schließlich blieb unbeachtet, dass C* B* und D* den verwendeten Gegenstand übereinstimmend als Schlagring (vermutlich) aus Stahl bezeichneten (ON 5.3 S 8, S 11). Gerade ein solcher Gegenstand vermag den eingetretenen Schaden ohne weiteres zu erklären und macht zugleich plausibel, weshalb der Angeklagte beim Einschlagen der Scheibe offenbar selbst unverletzt blieb. Die gegen die Beweiswürdigung bestehenden Bedenken werden auch durch die von der Erstrichterin hervorgehobenen Widersprüche in den Zeugenaussagen nicht entkräftet, betreffen diese doch nicht den hier maßgeblichen Kern des Geschehens, nämlich die Verwendung eines schlagringartigen Gegenstands zum Einschlagen der Scheibe.
Somit steht schon vor Anordnung einer öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das angefochtene Urteil im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und die Hauptverhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird das Lichtbild der beschädigten Scheibe samt Zeitstempel beizuschaffen sein (vgl dazu auch ON 5.3 S 15), zumal dieses geeignet erscheint, zur Klärung des Schadensbildes und des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Tatgeschehen beizutragen. Nach Durchführung dieser Beweisaufnahme wird das Erstgericht neuerlich über die gegen den Angeklagten zu II. und III. erhobenen Vorwürfe zu befinden haben.
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