Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2024, AZ ** in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Jänner 2025, AZ 31 Bs 155/24g, wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB gemäß §§ 31, 40 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (vgl ON 5 und ON 6).
Das errechnete Strafende ist der 17. September 2026, die Voraussetzungen nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG iVm § 46 Abs 1 StGB lagen am 17. März 2026 vor (ON 3, 2).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2026 zu AZ B* lehnte dieses die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach leg.cit. aus spezialpräventiven Gründen ab; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den als Bittsteller gestellten Antrag des Verurteilten vom 30. März 2026 auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (ON 2) zurück, begründend ausführend, dass der zuvor zitierte Beschluss grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfalte, nicht beliebig oft wiederholt werden könne und der auf Grundlage identer Verhältnisse neuerlich eingebrachte Antrag a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Vorauszuschicken ist, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung-so auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wurde-Sperrwirkung (vgl Lewisch , WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 31 ff; vgl RIS-Justiz RS0101270) entfaltet. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht kommen ( Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 31 ff). In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe gilt nach ständiger Rechtsprechung als Faustregel, dass der Verurteilte – sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet – für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl zuletzt OLG Wien 22 Bs 89/26p, 21 Bs 143/26x uvm; Pieber aaO Rz 33).
Fallbezogen ist dem Erstgericht insofern beizupflichten, als sich aus dem Akt seit der letzten Entscheidung zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich keine geeigneten neuen Tatsachen ergeben, waren doch sowohl die Wohnmöglichkeit bei seiner Familie als auch der Arbeitsplatz als Bauarbeiter bei der Firma C* GmbH bereits im Verfahren zu AZ B* ebenso bekannt wie die Anhaltung im gelockerten Vollzug (siehe ON 6, ON 8.2 und ON 9.1 in B*).
Fallkonkret beantragte der Verurteilte, der eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verbüßt, mehr als einen Monat und damit nach ständiger Rechtsprechung allenfalls eine Woche und damit nur geringfügig zu früh - nach der zuvor ergangenen Entscheidung neuerlich seine bedingte Entlassung, über welche am 24. April 2026, sohin zwei Monate nach der letzten Entscheidung befunden wurde.
Um die von der Judikatur herangezogene Faustregel nicht zu überspitzen, war der angefochtene Beschluss aufgrund einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Voraussetzungen aufzuheben und wird das Erstgericht nunmehr über den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung meritorisch zu entscheiden haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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