Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Mai 2026, GZ **-3.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. Februar 2023, AZ **, wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (I. und II.), des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG (III.), mehrerer Vergehen der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB (IV./A), mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB (IV./B/1.) sowie mehrerer Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB (IV./B/2.) verhängte (ON 2.7), mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22. August 2023, AZ 20 Bs 184/23i, erhöhte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren (ON 2.8).
Das errechnete Strafende fällt auf den 13. August 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 13. Februar 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 13. April 2027 erfüllt sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3.1) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG sowie aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Generalpräventive Gründe, die einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen, sind dann anzunehmen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Diese Aspekte müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 18).
Fallbezogen liegen die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG nicht vor. Gegen den Strafgefangenen besteht kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot, mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Dezember 2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl **, erfolgte lediglich die Anordnung der Außerlandesbringung, demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig ist (ON 2.5). Es besteht auch keine Bereitschaft des Strafgefangenen, in seinen Herkunftsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, somit Russland (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG), auszureisen.
Zudem scheitert ein Vorgehen nach § 133a StVG an generalpräventiven Erwägungen.
Die vollzugsgegenständliche Verurteilung (ON 2.7, 2.8) erfolgte wegen mehrfacher Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung weiterer Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung, wobei der Strafgefangene zu III./ im Auftrag seiner Auftraggeber mit dem von der Schlepperorganisation eigens zur Schleppung bereitgestellten Fahrzeug der Marke ** von ** in ein nahe gelegenes Waldstück fuhr, dort die 22 Fremden in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufnahm und in weiterer Folge nach Österreich verbrachte, wobei er die Schleppung auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, weil sie zumindest vier Stunden weder essen noch trinken konnten, ihre Notdurft nicht verrichten konnten, auf engstem Raum mit wenig Luftzufuhr zusammengedrängt waren und teilweise übereinander sitzen mussten, und der Strafgefangene grob fahrlässig (§ 6 Abs 3), indem er die im Straßenverkehr gebotene und erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen hat und mit dem mit schweren Mängeln behafteten Fahrzeug mit relativ überhöhter Geschwindigkeit ein ruckartiges Lenkmanöver in Richtung Autobahnabfahrt vollzog, wobei er 22 ungesicherte Personen in dem nicht zum Personentransport zugelassenen Fahrzeug im Laderaum transportierte, den Tod von drei Personen herbeigeführt und zahlreiche Personen am Körper verletzt hat (IV./).
Diese Umstände stellen eine außerordentliche Tatschwere dar und es manifestiert sich in dieser Tat eine hohe kriminelle Energie und eine deutliche Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere gegenüber der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Integrität anderer. Resultierend aus dem daraus erhellenden hohen Handlungs-, Gesinnungs-und Erfolgsunwert liegen genau jene gewichtigen Umstände vor, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben.
Die in der Beschwerde ins Treffen geführten familiären Umstände und Betreuungspflichten für die eigenen Kinder vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach-und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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