Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 30. Jänner 2026, GZ **-2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* vom 25. November 2025 (ON 1.4) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 4. November 2025 (ON 1.2) als unzulässig zurück.
Begründend hielt das Erstgericht - wortwörtlich wiedergegeben - fest wie folgt:
Mit Eingabe vom 3.11.2025 (ON 1.1) beschwerte sich **, dass am 22.10.2025 der wöchentlich stattfindende Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln ohne die Möglichkeit einer Auswahl von gewünschten Artikeln (es habe auch keine Aktionsartikel gegeben) stattgefunden habe. Als Rechtfertigung sei durch eine im Strafvollzug tätige Person die Aussage getroffen worden: „Wenn Waren aus sind, können wir auch nichts machen.“ A* vermeinte, hierdurch in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 34 StVG verletzt worden zu sein, und beschwerte sich auch über den „Wucherpreis“.
Die Eingabe vom 3.11.2025 wurde als Aufsichtsbeschwerde behandelt und der Sachverhalt einer aufsichtsbehördlichen Prüfung unterzogen. Nach Prüfung des Sachverhaltes wurden keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen für erforderlich erachtet, zumal auch keine weiteren Beschwerden bezüglich ausverkaufter Produkte durch andere Insassen bekannt waren. A* wurde das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung am 10.11.2025 mitgeteilt (ON 1.3).
Gegen diese dem Anstaltsleiter zurechenbare Entscheidung iSd § 121 Abs 1 StVG erhob A* am 25.11.2025 Beschwerde und behauptet in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein.
In der Justizanstalt Wien-Simmering wird der Bezug von Bedarfsgegenständen über das Kantinensystem abgewickelt. Das bedeutet, dass die Insassen geordnet nach den jeweiligen Abteilungen in die entsprechende Räumlichkeit vorgeführt werden, um dort ihren Einkauf zu tätigen. In der entsprechenden Räumlichkeit stehen mehrere Regale, in welchen verschiedene Nahrungs-, Genuss und Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs erworben werden können. Die Räumlichkeit ist einem kleinen Supermarkt nachempfunden und soll den Insassen das Gefühl eines realistischen Einkaufserlebnisses vermitteln, insbesondere im Rahmen einer pädagogischen Ausrichtung.
Es kann vereinzelt vorkommen, dass bestimmte Produkte vorübergehend nicht verfügbar sind. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfälle; eine dauerhafte Nichtverfügbarkeit bestimmter Produkte besteht nicht. Betreiber der angebotenen Produkte und Dienstleistungen ist die Firma B*. Die Zusammenstellung des Sortiments erfolgt durch diese nach Maßgabe von Angebot und Nachfrage.
Insbesondere bei Aktionsartikeln kann es aufgrund erhöhter Nachfrage zu einer schnelleren Verfügbarkeitseinschränkung kommen. Produkte können auf ausdrücklichen Wunsch bei der Firma B* vorbestellt werden. Aktionsprodukte sind grundsätzlich nur, solange der Vorrat reicht, erhältlich.
Die Preisgestaltung der Firma B*, welche als Dienstleistungskonzessionärin verpflichtet wird, sämtliche Produkte und Leistungen anzubieten (Betreiber der **), wird für sämtliche Justizanstalten zentral durch die Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Justiz als Auftraggeber geregelt. Die Preise der angebotenen Produkte sind mittels Dienstleistungskonzessionsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Justiz als Auftraggeber, und dem Betreiber der ** (derzeit Firma B*) als Dienstleistungskonzessionär vertraglich geregelt. Die Justizanstalt Wien-Simmering hat somit weder auf die Auswahl des Betreibers noch auf die Preisgestaltung der angebotenen Produkte oder auf den Warenbestand Einfluss. Bei den Verkaufspreisen handelt es sich um marktkonforme Preise, welche jenen entsprechen, die der Verkäufer außerhalb der Anstalt verlangt.
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die unbedenkliche Stellungnahme des Anstaltsleiters, die mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen im Einklang steht, sodass diese den getroffenen Feststellungen (teilweise wörtlich aus dem Bericht zitiert) zugrunde gelegt werden kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt sind ohne Substrat, hinsichtlich seiner rechtlichen Ausführungen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass aus § 34 Abs 1 StVG kein subjektiv-öffentliches Recht auf Bezug spezifisch gewünschter Sachen ableitbar sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der-soweit für die Erledigung des Rechtsmittels von Relevanz-zunächst auf seine schriftlichen Eingaben vom 25. November 2025 (= ON 1.4), 12. Jänner 2026 (= ON 1.7) und vom 3. November 2025 (= ON 1.1) hinweist und moniert, dass es der Anstaltsleiter verabsäumt habe, ihm und anderen Strafgefangenen überhaupt einen wöchentlichen Bezug von Bedarfsgegenständen nach § 34 StVG zu ermöglichen. Dies, da es überhaupt keine solchen Bedarfsgegenstände zum Ankauf gegeben habe, die Regale seien leer gewesen. Die Aussage der Mitarbeiterin des Verkaufs der Firma B* GmbH habe gelautet: „Wenn Waren aus sind, können wir auch nichts machen“. Diese sei im ganzen Verfahren nicht hinterfragt bzw. durch Einvernahme überprüft worden. Die Begründung, wonach auf den Bezug „spezifisch gewünschter Sachen“ kein Anspruch bestehe, gehe an der Beschwerdethematik vorbei. Hier sei auf den Begründungsinhalt seiner Beschwerde vom 3. November 2025 zu verweisen. Das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, weil der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen worden sei. Es seien die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten worden, sodass der angefochtene Beschluss an Rechtswidrigkeit leide und aufzuheben sei (ON 4).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2). Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Nachdem die Erledigung des Anstaltsleiters (ON 1.2) vom Erstgericht ohnedies als diesem zurechenbare Entscheidung im Sinne des § 121 Abs 1 StVG gewertet wurde (BS 2), folgt dieses ohnehin der in ON 1.4 vertretenen Rechtsansicht des Beschwerdeführers.
Darüber hinaus findet das Beschwerdevorbringen, es habe überhaupt keine Bedarfsgegenstände zum Ankauf gegeben, die Regale seien leer gewesen, weder in der verfahrenseinleitenden Beschwerde ON 1.1, in der kritisiert wird, dass in der 43. KW am 22. Oktober 2025 der wöchentliche Bezug von Nahrungs-und Genussmittel stattgefunden habe, „jedoch ohne der Möglichkeit eine Auswahl von gewünschten Artikel treffen und beziehen zu können“ , obwohl der Anstaltsleiter verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Nahrungs-und Genussmittel für jeden Strafgefangenen zum Bezug zur Verfügung zu stehen hätten, noch in den weiteren Eingaben des A* (ON 1.4 und ON 1.7) Deckung.
Somit handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine im Verfahren vor dem Oberlandesgericht unbeachtliche Neuerung (vgl Pieber in WK 2StVG § 121a Rz 3; OLG Wien, 33 Bs 48/14x, 33 Bs 226/16a uva).
Bezugnehmend auf den eben zitierten verfahrenseinleitenden Schriftsatz (ON 1.1) war es für das Vollzugsgericht aber auch nicht indiziert, zum im Rede stehenden Sachverhalt weitere klärende Erhebungen anzustellen.
Nachdem aus § 34 Abs 1 StVG tatsächlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Bezug spezifisch gewünschter Sachen ableitbar ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 34 Rz 2 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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