Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen den Verband A* GmbHwegen §§ 3, 4 VbVG über die Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2026, GZ **-846, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten des Verbandes A* GmbH gemäß § 393a Abs 2 Z 1 StPO in Höhe von EUR 35.000,-- (ON 846).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der WKStA (ON 847), der keine Berechtigung zukommt.
Zur Chronologie der für dieses Beschwerdeverfahren wesentlichen Verfahrensabschnitte kann auf die Begründung der bekämpften Entscheidung (dortige AS 1 und 2) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist nach § 393a Abs 2 StPO unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden – Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht den Betrag von EUR 30.000,-- nicht übersteigen („Grundstufe“). Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4) kann das Höchstmaß des Beitrages um die Hälfte überschritten („Stufe 2“) und im Fall extremen Umfangs (§ 285 Abs 2) auf das Doppelte erhöht werden („Stufe 3“).
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, ausschlaggebend ist daher der Verfahrensaufwand (Aufwand Ermittlungsmaßnahmen, Anzahl Straftaten und Verfahrensbeteiligte, Aktenumfang, Koordinierungsaufwand etc) im gesamten Verfahren (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 11). Die Komplexität eines Verfahrens ergibt sich aus der Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte, etwa aus komplizierten wirtschaftlichen Konstruktionen, schwer nachvollziehbaren Geldflüssen, Treuhandkonstruktionen oder Ähnlichem (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4, 6; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 11). (S 8)?
Gemäß § 393a Abs 4 StPO ist der Antrag bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Verständigung von der Entscheidung oder Verfügung zu stellen.
Die Beschwerde richtet sich nicht ausdrücklich gegen die Höhe des Beitrags, sondern gegen die Zuerkennung eines solchen an sich, mit dem Argument, dass die in § 393a Abs 4 StPO genannte dreijährige Frist zum Antragszeitpunkt bereits verstrichen war. Danach sei nämlich die – letztlich rechtskräftig gewordene – Entscheidung der ersten Instanz heranzuziehen und nicht jene Entscheidung (des Obersten Gerichtshofs), mit welcher die erstgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Erstgericht ging von der gegenteiligen Rechtsmeinung aus, nach der der Antrag rechtzeitig gestellt wäre (siehe dazu AS 1 u 2 in ON 846).
Das Oberlandesgericht Wien hat dazu Folgendes erwogen:
Die auch heute maßgebliche Formulierung des § 393a Abs 4 StPO wurde erstmals mit BGBl Nr. 526/1993 in die Strafprozessordnung eingeführt. Nach den entsprechenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StPÄG 1993, 924 BlgNR 18.GP 41 f war die bis dahin geltende 14-tägige Frist als unangemessen kurz empfunden worden, weshalb sie bis zur Verjährungsfrist von drei Jahren ausgedehnt und damit derjenigen des StEG angeglichen worden ist.
§ 8 StEG sieht dazu vor, dass ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StGB in drei Jahren nach Ablauf des Tages verjährt, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bekannt geworden sind, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung, aus der der Ersatzanspruch abgeleitet wird.
Wenn auch § 8 Abs 1 StEG offensichtlich zwischen Entscheidungen unterscheidet, die bereits nicht rechtskräftig die dreijährige Verjährungsfrist auslösen, für den Fall der Rechtskraft aber jedenfalls noch eine einjährige Verjährungsfrist vorsieht, spricht schon der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 393a Abs 4 StPO keine derartige Unterscheidung vorgenommen hat, dafür, den Zeitpunkt der fristauslösenden Entscheidung mit jenem der Rechtskraft gleichzusetzen, demnach mit jener Entscheidung, welche die Rechtskraft erst auslöst, um den Gesetzgeber auch nicht zu unterstellen, dass ein länger als drei Jahre währendes Rechtsmittelverfahren zu einer Unsicherheit bzgl der rechtzeitigen Antragstellung führen würde.
Zweck des § 393a Abs 4 StPO kann auch nur derjenige sein, den Zeitpunkt des Beginns der möglichen Antragstellung dorthin zu platzieren, wo erst die gesamten der Beitragsbemessung unterliegenden Verteidigerkosten, demnach auch solche des Rechtsmittelverfahrens, abschließend feststehen.
Folglich bestehen an der Interpretation des Erstgerichts, welche als fristauslösendes Ereignis die die Rechtskraft auslösende Instanzentscheidung ansieht, keinen Bedenken. Dem steht auch die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Wortinterpretation nicht entgegen, weil eine solche die Berücksichtigung der die Rechtskraft auslösenden Entscheidung als Entscheidung iSd § 393a Abs 4 StPO nicht ausschließt.
An der Höhe des nur dem Grunde nach bekämpften Beitrags zu den Kosten der Verteidigung bestehen angesichts der dazu angestellten Erwägungen des Erstgerichts mit Blick auf die zuvor dargestellten Bemessungsparameter keine Bedenken, sodass der Beschwerde ein Erfolg versagt blieb.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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