Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. April 2026, GZ **-120.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. März 2026, rechtskräftig seit 7. März 2026, wurde A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 117.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 120.1) bestimmte das Erstgericht die durch den Verurteilten zu tragenden Kosten der Dolmetscher nach § 381 Abs 1 Z 2a StPO mit 707,- Euro.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen unter anderem die Gebühren der Dolmetscher, soweit nicht nach § 381 Abs 6 StPO vorzugehen ist (§ 381 Abs 1 Z 2a StPO). Das bedeutet, dass der Kostenpflichtige (§ 389 Abs 1, § 390 Abs 1) etwa die Kosten der Beiziehung eines Dolmetschers zur Übersetzung der Aussage eines fremdsprachigen Zeugen oder einer solchen Urkunde – wie gegenständlich die Kosten für die Übersetzung der von den nordmazedonischen Behörden eingeholten Informationen und Unterlagen - zu erstatten hat (siehe Lendl, WK StPO § 381 Rz 21/1).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider sind unter den Kosten des Strafverfahrens nicht nur die Kosten des Hauptverfahrens, sondern jene Kosten zu verstehen, die unmittelbar mit dem Strafverfahren (und der Vollstreckung des Urteils) zusammenhängen (vgl Lendl aaO Rz 2).
Die grundsätzliche Kostenersatzpflicht wurde bereits im Urteil rechtswirksam ausgesprochen (ON 117.4, 2). Im Gegensatz zu den Kosten des Strafverfahrens nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO (Pauschalkostenbeitrag) sind die Kosten nach Z 2 bis 8 leg cit, darunter somit die Gebühren der Dolmetscher (Z 2a), grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen ( LendlaaO Rz 3). Das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände sind bei der Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Dolmetschgebühren – im Gegensatz zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages (siehe § 381 Abs 5 StPO) – nicht zu berücksichtigen.
Die als Voraussetzung für die Auferlegung der Zahlung der Dolmetschgebühren an den Verurteilten nach § 53 Abs 1 GebAG iVm § 52 GebAG normierte Vorgehensweise (siehe Lendl aaO Rz 21/2) wurde ebenfalls eingehalten (ON 119.1, 2). Der Verurteilte machte von der ihm eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch.
Der erstgerichtliche Beschluss entspricht sohin der Sach-und Rechtslage, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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