Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. April 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg vier wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15; 125; 241e Abs 1, Abs 2 erster Fall; 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen (teilweise nach Widerruf einer bedingten Entlassung) in der Gesamtdauer von 32 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedinge Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG waren am 10. Dezember 2025 erfüllt.
Zuletzt hatte das Vollzugsgericht am 6. November 2025 die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt (AZ ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt) und am 5. Dezember 2025 einen weiteren Antrag des Strafgefangenen wegen res iudicata zurückgewiesen (AZ ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht einen neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 3) nach § 46 Abs 1 StGB (iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) im Wesentlichen unter Verweis auf die seit der letzten Entscheidung begangenen Ordnungswidrigkeiten ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung erhobene (ON 19) und schriftlich ausgeführte (ON 17 samt Ergänzung ON 21) Beschwerde des Strafgefangenen.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, stehen einer bedingten Entlassung des Genannten weiterhin gewichtige spezialpräventive Erwägungen entgegen. Dieser war vor den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen mehrere Male fast ausschließlich wegen Vermögensdelikten verurteilt worden. Dabei konnten ihn weder eine anfänglich bedingte Nachsicht einer Sanktion noch in weiterer Folge der Vollzug eines Teils einer Freiheitsstrafe (Punkte 1 und 2 der Strafregisterauskunft ON 4) und eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil sowie in weiterer Folge zwei weitere gänzlich unbedingte Freiheitsstrafen, wobei er aus einer Strafe von vier Monaten (Punkt 4 der Strafregisterauskunft ON 4) bedingt entlassen wurde, nachhaltig zu einem rechtskonformen Leben anhalten. Auch zuletzt wurde A* mehrmals besonders rasch rückfällig, in einem Fall etwa nur zwölf Tage nach einer vorangegangenen einschlägigen Verurteilung und nur fünf Tage nach deren Rechtskraft (Punkte 6 und 7 der Strafregisterauskunft).
Zudem konnte sich der Strafgefangene auch im geschützten Rahmen des Strafvollzuges nicht ordnungskonform verhalten, sodass erst in jüngster Zeit wegen unerlaubten Besitzes von Mobiltelefonen zwei Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten (ON 8 und 14).
Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass eine relevante Änderung der Verhältnisse eintrat, unter denen die Anlasstaten begangen wurden. Zwar liegen nunmehr Wohn-und Arbeitsplatzbescheinigungen vor (ON 6 und 13), doch konnten auch bisher aufrechte Dienstverhältnisse den Beschwerdeführer nicht von einschlägiger, teilweise bei seiner Arbeit begangener Kriminalität abhalten (siehe etwa ON 2.5, 2 f in AZ ** des Landesgerichtes Korneuburg; ON 9, 2).
Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, zumal auch in der Vergangenheit zwei bedingte Entlassungen samt Anordnung der Bewährungshilfe keine ausreichende Wirkung zeigen konnten.
Auch unterstützende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB sind aufgrund dieser Erwägungen derzeit keineswegs ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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