Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 22. April 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests aufgrund einer Verurteilung durch das Bezirksgericht St. Pölten vom 21. Mai 2025, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3. November 2025, AZ 15 Bl 96/25y, wegen je eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten (ON 3).
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass er am 12. Dezember 2024 in ** einerseits B* am Körper verletzte, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte, sie am Hals würgte und am Unterkiefer mehrfach kräftig erfasste, wodurch die Genannte im Urteil näher beschriebene Verletzungen erlitt, andererseits eine fremde Sache beschädigte, indem er die Kleidung der B* zerriss, wodurch ein nicht mehr feststellbarer, 5.000 Euro nicht übersteigender Schaden entstand (ON 3.1, 2 ff).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 25. Juni 2026, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 5. Juli 2026 erfüllt sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener der Anstaltsleitung (ON 2.2, 2) sowie ohne Anhörung des A*, wobei eine solche von ihm auch nicht beantragt wurde (vgl ON 2.1; ON 2.2, 2) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6). Begründend verwies es auf das einschlägig getrübte Vorleben des A* sowie die Wirkungslosigkeit bisher über ihn verhängter Sanktionen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig (Zustellung an den Strafgefangenen mit 4. Mai 2026 [vgl Ordner Zustellnachweise]) erhobene Beschwerde des A*, in der er argumentiert, bislang noch nie in den Genuss einer bedingten Entlassung gekommen zu sein, weiters seine zufriedenstellende Betreuung durch die Bewährungshilfe ins Treffen führt, die er auch im Falle einer bedingten Entlassung weiterzuführen bereit wäre und auf seine Betreuungspflicht als alleinerziehender Vater gegenüber seinem minderjährigen Sohn verweist, der er im Falle einer bedingten Entlassung einfacher nachkommen könnte (ON 8).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten ist, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Angesichts des getrübten Vorlebens des Strafgefangenen ist in casu, wie vom Erstgericht zutreffend erwogen, aber just von jenem evidenten Rückfallrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung des A* – selbst wenn er noch nie in den Genuss einer solchen gekommen ist – unüberwindbar entgegensteht.
So weist der Beschwerdeführer neben der in Vollzug stehenden, zwei weitere spezifisch einschlägige Verurteilungen wegen gegen die körperliche Integrität anderer sowie die Staatsgewalt gerichteter strafbarer Handlungen auf (vgl ON 4, 2). Dabei konnten ihn weder mehrmals gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten (Punkte 1 und 2 der Strafregisterauskunft), teils auch unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie der Erteilung einer Weisung, ein Anti-Aggressionstraining zu absolvieren (Punkt 1 der Strafregisterauskunft; Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** [Einsicht VJ]), noch der Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe (Punkt 2 der Strafregisterauskunft) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich - trotz Anordnung von Bewährungshilfe und einer Weisung – innerhalb von elf Monaten, sohin im raschen Rückfall wiederum im engsten Sinn einschlägig zu delinquieren (vgl Punkt 2 der Strafregisterauskunft; Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** [Einsicht VJ]), und wurde selbst nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels und seiner Entlassung am 21. Oktober 2022 (vgl ON 4, 2) mit 12. Dezember 2024, sohin innerhalb mehrfacher offener Probezeit erneut einschlägig straffällig, was zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung führte.
Diese kriminelle Beharrlichkeit des A*, bei dem zuletzt auch schon die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB vorlagen (vgl dazu auch ON 3.2, 8), der neuerlichen Delinquenz trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschancen (bedingte und teilbedingte Strafnachsichten, Anordnung von Bewährungshilfe, Erteilung einer Weisung) und des bereits verspürten Haftübels, seine daraus erhellende Resozialisierungs- und Vollzugsresistenz sowie seine Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere gegenüber der körperlichen Integrität anderer, sprechen gegen die Annahme, er werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) in Verbindung mit Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Rechtsmittelwerber zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran dessen Wohn- und Arbeitsmöglichkeit nach der Haft (vgl ON 2.2, 2) ebenso wenig wie die ordnungsgemäße Führung im elektronisch überwachten Hausarrest (ON 2.2, 1) und seine – im Übrigen unbescheinigte – Behauptung im Rahmen der Beschwerde, seit März 2026 eine Psychotherapie samt medikamentöser Behandlung in Anspruch zu nehmen, mangels ausreichenden Gegengewichts zu den oben dargestellten spezialpräventiven Vorbehalten etwas zu ändern vermögen. Auch der Hinweis auf seine Sorgepflicht für seinen neunjährigen Sohn kann eine positive Prognose nicht begründen, konnte ihn diese doch auch in der Vergangenheit nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene diese auch nicht beantragte (ON 2.1; ON 2.2, 2), sah das Vollzugsgericht zu Recht von einer Anhörung ab.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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