Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 2025, GZ **–36, nach der am 21. Mai 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS, LL.M., in Anwesenheit des Betroffenen A* sowie seines Verteidigers Mag. Gottfried Schmutzer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des am ** in **/Afghanistan geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* in einem forensisch-therapeutisch Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 23. August 2025 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen und psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), nämlich einer undifferenzierten, prozesshaft verlaufenden Schizophrenie,
I./ Beamte, und zwar B* und C*, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, konkret an seiner Identitätsfeststellung samt Aufklärung des einsatzbegründenden Sachverhalts, zu hindern versucht hat, indem er eine etwa 1 m lange Metallstange in drohender Gebärde in Richtung der Beamten hielt, im Zuge des Zugriffs der Beamten massive Gegenwehr setzte und versuchte, mehrmals mit den Füßen in Richtung B* zu treten, seine Hände aus dem Griff von C* zu lösen und zu einem Schlag in Richtung C* auszuholen, und
II./ durch die zu I./ geschilderte Tat an den Genannten, sohin an Beamten, eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten
A./ begangen hat, und zwar an B*, die dadurch Verletzungen im Bereich des linken und rechten Unterarms in Form von Kratzern mit etwa 3 cm Länge, eine leichte Rötung und Schwellung im Bereich des linken Knies sowie ein etwa 5 cm großes Hämatom über dem Knie erlitt, und
B./ zu begehen versucht hat, und zwar an C*, der keine Verletzungen erlitt,
und somit Taten begangen hat, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB ( I./ ) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB ( II./ ) jeweils mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als solche zugerechnet worden wären, wobei nach der Person, nach dem Zustand des Betroffenen sowie der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass A* sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, und zwar das Verbrechen der schweren Körperverletzung oder das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, begehen werde.
Nach Zurückweisung der vom Betroffenen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. März 2026, GZ 12 Os 16/24h-4, ist vorliegend über dessen Berufung zu entscheiden, mit der er darauf hinweist, dass aus spezial- und generalpräventiven Gründen mit einer tagesstrukturierenden und betreuerischen Maßnahme, Psychotherapie, regelmäßiger kontrollierter Medikamenteneinnahme nach „§ 22/2 StGB“ (gemeint wohl: mit einem vorläufigen Absehen vom Vollzug gemäß § 157a StVG) vorgegangen hätte werden können.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Gegenstand der Berufung in einem Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB ist nur die Entscheidung über die Gefährlichkeitsprognose ( Kirchbacher, StPO 15 § 294 Rz 2/1; RIS-Justiz RS0090341 [T1] und RS0113980).
Nach § 21 Abs 1 StGB setzt die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum neben der Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat iSd Abs 3 leg cit unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine ungünstige Prognose dahingehend voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat – wie vorliegend – drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs 1 leg cit auf eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen (§ 21 Abs 3 zweiter Satz StGB).
Eine rechtsrichtig vorgenommene Gefährlichkeitsprognose hat zwingend auf allen genannten Sachverhaltskriterien zu basieren ( Haslwanter, WK 2 § 21 Rz 23 f). Als relevante in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Motive für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Das Krankheitsbild und die Krankheitseinsicht des Betroffenen betreffen seinen Zustand und sind aktuell zum Urteilszeitpunkt zu beurteilen. Die Art der Tat meint keine bestimmte (normative) Kategorie, sondern das historische Ereignis, also die näheren Umstände des Geschehens. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen zu berücksichtigen sind, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen ( Haslwanter , WK 2 § 21 Rz 25 und 27; RIS-Justiz RS0108487).
Gegenständlich leitete das Erstgericht die Gefährlichkeitsprognose zutreffend aus dem schlüssigen, in der Hauptverhandlung - unter Bezugnahme auf das zunächst schriftlich erstattete Gutachten (ON 16.2) – mündlich erörterte Gutachten des Sachverständigen Dr. D*, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut (ON 35, 8 f), ab, der nachvollziehbar darlegte, welche Faktoren für die hohe Gefährlichkeit des - an undifferenzierter, prozesshaft verlaufender, seit 2011 bekannter Schizophrenie mit anhaltender Wahnstimmung und paranoider Uminterpretation der Umgebung leidenden - Betroffenen sprechen und welche Umstände sich prognostisch negativ auswirken, wobei er insbesondere das gezielte Vorgehen gegen die weibliche Beamtin, die seitens des Betroffenen an den Tag gelegte Bagatellisierung und Verleugnung der Vorfälle, dessen bereits zuvor erfolgte Unterbringung im Maßnahmenvollzug, die frühere Verhaltensauffälligkeit des Schuleschwänzens, den Mangel an reifen Abwehrmechanismen, das Fehlen jeglicher Coping-Strategien sowie Therapiemotivation sowohl in Bezug auf die Medikation als auch auf eine Psychotherapie, den Mangel eines sozialen Empfangsraums und den eindeutig erhöhten Score in der PCL-R ins Treffen führte. Aus all diesen Umständen deduzierte der Sachverständige einleuchtend, dass nach der Person, des Zustands des Betroffenen und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der Betroffene in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wofür er beispielhaft an sich schwere Körperverletzungen und auch weitere Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt ins Treffen führte (ON 16.2, 15 f).
Darauf basierend kam das Erstgericht nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Betroffenen eine ungünstige Prognose insofern gegeben ist, als kausal mit der nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Störung verknüpfte schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB, sohin die vom Gesetz geforderten schweren Folgen, zu erwarten sind.
Ebenfalls zutreffend folgerte das Erstgericht, dass aufgrund der zuletzt (offenkundig nicht nachhaltigen) Unterbringung und des Umstandes, dass nach wie vor keine psychopathologische Stabilität erzielt habe werden können, ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nicht möglich sei, da der Betroffene ohne die schützende Umgebung einer Anstalt die Medikamenteneinnahme erneut unterlassen und aufgrund der dann wieder einsetzenden fehlenden Impulskontrolle erneut tätliche Angriffe gegen andere begehen werde.
Ein gemäß § 157a Abs 1 StVG vorläufiges Absehen vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung ist nur dann möglich, wenn und so lange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, sein Gesundheitszustand und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen.
Mit Blick auf diese Parameter ist ein vorläufiges Absehen vom Vollzug derzeit außer Reichweite, da der Betroffene, nachdem er aus dem Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB bereits einmal bedingt entlassen und die Probezeit dazu verlängert worden war (siehe Eintag 1 der Strafregisterauskunft ON 2.4), offenbar mangels Krankheitseinsicht und weiterführender Therapie im Zusammenhang mit seiner Schizophrenie erneut mit Strafe bedrohte Handlungen beging, nunmehr erst am Beginn einer wiederaufgenommenen Behandlung steht, die nach dem Dafürhalten des Sachverständigen erst im Laufe von mehreren Jahren eine Besserung bewirken wird, und überdies der vom Betroffenen angegebene Gelegenheitskonsum vom Cannabis einen weiteren Risikofaktor darstellt, da die Wirkung dieses Suchtgifts bei Schizophrenie die Medikationswirkung aufhebt (ON 35, 9).
Mit dieser gutachterlichen Einschätzung stimmt auch der aktuelle fachärztliche Befundbericht der forensich-psychiatrischen Abteilung Z6 der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 13. Mai 2026 überein, wonach mit Blick auf den bisherigen Behandlungs- und Beobachtungszeitraum festzustellen sei, dass A* aufgrund seiner Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auch zukünftig eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und Betreuung benötigen werde. Es bestünden im Rahmen der Grunderkrankung keinerlei Krankheits- und Deliktseinsicht. Die Adhärenz bezüglich der psychiatrischen Therapie sei nicht gegeben und wäre in einem weniger eng strukturierten Umfeld überaus fraglich. Zuletzt sei es ohne Medikation zu einer erneuten Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes gekommen, wobei psychomotorische Anspannung und fremdaggressives Verhalten im Vordergrund gestanden seien. Ein sozialer Empfangsraum habe bisher noch nicht gefunden werden können. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht könne daher ein vorläufiges Absehen von der strafrechtlichen Unterbringung derzeit nicht empfohlen werden (ON 11 im Bs-Akt).
Vor dem Hintergrund der Vielzahl an prognostisch negativen Faktoren und der Lebenssituation des Betroffenen, dem es an jeglicher sozialen Integration (Obdach, Beschäftigung, familiäres Umfeld etc) mangelt, ist auch unter Berücksichtigung möglicher Auflagen und Weisungen somit bei realistischer Betrachtung derzeit eine hinreichende Beherrschbarkeit der Gefährlichkeit des Betroffenen extra muros nicht gegeben.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden