Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Mai 2026, GZ **-4.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der unter zahlreichen Aliasidentitäten auftretende am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Dauer von drei Jahren, die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 2025, AZ ** (zwei Jahre Freiheitsstrafe), sowie des Landesgerichts Salzburg vom 4. Juni 2025 (rechtskräftig am 11. Juni 2025), AZ ** (ein Jahr Zusatzfreiheitsstrafe), jeweils wegen §§ 127 ff StGB verhängt wurden.
Das errechnete Strafende fällt auf den 21. Dezember 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 21. Juni 2026 vorliegen, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 21. Dezember 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots nach § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 5), mit der er auf einen gesicherten sozialen Empfangsraum in Georgien verweist, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 133a Abs 2 StVG).
Durch Einführung des § 133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr. 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig (durch Vollstreckung der restlichen Strafe, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbots oder Einreiseverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt) die Zwecke eines solchen effektiv abzusichern. Bereits in der Regierungsvorlage wurde betont, es sollte - „wie bei der bedingten Entlassung“ - vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug aus den [in Abs 2 der RV] genannten generalpräventiven Bedenken (nämlich „im Hinblick auf die Schwere der Tat“; siehe § 133a Abs 2 StVG idF der RV 302 BlgNr XXIII.GP, 6) gegebenenfalls ausgeschlossen werden können“.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit (rechtskräftigem) Bescheid des BFA vom 5. Februar 2025, Zahl **, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (ON 2.6), er beantragte das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2.2), nach der Aktenlage stehen der Ausreise derzeit auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen (ON 2.7).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannt und unter korrektem Zitat der einschlägigen Judikatur begründet hat, scheitert ein Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG aus generalpräventiven Gründen.
Den anlassgegenständlichen Verurteilungen liegen zahlreiche schwere gewerbsmäßig und durch Einbruch in Wohnstätten begangene Diebstähle in den Jahren 2021 und 2024 in **, ** und **, und zwar in vier Angriffen mit einer Schadenssumme von über 25.000,-- Euro, zugrunde.
Die dargestellten Verbrechen weisen insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl an Fakten des in Deutschland und Frankreich mehrfach vorbestraften und hafterfahrenen Kriminaltouristen und die europaweit bestehende Problematik der steigenden Einbruchsdelinquenz vor allem in Wohnstätten (siehe diesbezüglich das StRÄG 2016) einen überdurchschnittlich hohen sozialen Störwert auf, wobei ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit nicht nur dem Gebot der Abschreckung potentiellen Täter, sondern auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen würde.
Diesem Kalkül hat der Verurteilte nichts entgegenzusetzen, sodass der Beschwerde gegen den sach-und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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