Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 13. April 2026, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Krems aufgrund der nachstehenden Verurteilungen die folgenden Freiheitsstrafen:
1.) Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** vom 16. März 2020, rechtskräftig 16. März 2020, wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2, Abs 2a zweiter Fall, 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG einen Strafrest von fünf Monaten nach Widerruf der bedingten Entlassung zu ** des LG Eisenstadt aus der mit 15 Monaten bemessenen Freiheitsstrafe;
2.) Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** vom 5. April 2024, rechtskräftig 9. April 2024, wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG, 15, 127 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren;
3.) Bezirksgericht Leoben zu ** vom 1. April 2025, rechtskräftig 4. April 2025, wegen § 127 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. September 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit dem 15. November 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten ab, wogegen sich dessen Beschwerde (ON 24) richtet, der Berechtigung nicht zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt-abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen-nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzuges positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Fallkonkret bestehen-wie das Erstgericht zutreffend ausführt-spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen ausschließen. Diesem wurden nämlich bereits mehrfach resozialisierende Rechtswohltaten gewährt, die er aber ungenützt ließ. So wurde ihm zunächst im Jahr 2013 bei einer Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz der Vollzug der Freiheitsstrafe (drei Monate) zur Gänze bedingt nachgesehen. Bei seiner Verurteilung im Jahr 2015 wegen Vermögensdelikten wurde ihm der Großteil der verhängten Freiheitsstrafe (sechs Monate von einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe) bedingt nachgesehen. Nachdem er im Jahr 2020 wiederum wegen Suchtmitteldelikten zu einer 15-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden musste, wurde ihm die Rechtswohltat der bedingten Entlassung gewährt, die aufgrund neuerlicher Delinquenz widerrufen werden musste, sodass der Strafrest nunmehr in Vollzug steht.
Aber auch während des nunmehrigen Vollzuges verstand sich der Verurteilte keineswegs zu einem rechtskonformen Verhalten. So stahl er einem anderen Insassen Haschisch, was zu dem dritten nunmehr in Vollzug stehenden Urteil (zwei Monate Freiheitsstrafe) führte (ON 7). Es musste über ihn aber auch eine Ordnungsstrafe verhängt werden, weil er einen Harntest verweigerte, wobei der Grund hiefür, von ihm zugestanden, Cannabiskonsum war (ON 17).
Angesichts der Wirkungslosigkeit der dem Beschwerdeführer gewährten Resozialisierungsmaßnahmen, aber auch der neuerliche Delinquenz trotz zweifachen Verspürens der Haft und des Umstandes, dass er sich nicht einmal in den geordneten Verhältnissen des Vollzuges rechtskonform verhalten konnte, bedarf es des Vollzugs der gesamten über ihn verhängten Freiheitsstrafen, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Daran vermag seine Beschwerdeausführung mit der Beteuerung, keine weiteren strafbaren Handlungen begehen zu wollen, nichts zu ändern, seine Ankündigung, in **. mit seiner Frau Wohnsitz nehmen und in einer Bäckerei arbeiten zu wollen, erscheint angesichts des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (ON 11, 3) nicht realistisch.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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