Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Februar 2026, GZ **-9.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Petra Freh, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld wird Folgegegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 25. September 2025 in B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Damenfahrrad der Marke C* im Wert von 434,34 Euro, D* mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl beging, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung aufbrach, indem er das Seilschloss des Fahrrades durchtrennte und das Fahrrad an sich nahm, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen .
Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung am 3. Februar 2026 gefällten Urteil wurde A* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle gemäß § 43 Abs 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.
Danach hat er am 25. September 2025 in B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Damenfahrrad der Marke C* von nicht mehr feststellbarem Wert (Wert zum Zeitpunkt des Ankaufs im Mai 2015 325 Euro), D* mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Diebsguts.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel (Nichtigkeit, Schuld und Strafe) angemeldete (ON 10), wegen Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten.
A* meldete zwar rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an. Auf seine Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO jedoch keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeiten haften dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen Schuld ist berechtigt, gelingt es doch dem Angeklagten, erhebliche Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Die Verantwortung des Berufungswerbers (ON 2.2), er habe das gegenständliche Fahrrad um 50 Euro von einem ihm unbekannten Mann erworben, nachdem zuvor sein eigenes Fahrrad gestohlen worden sei, erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse als nicht widerlegbar.
Zunächst ist von Bedeutung, dass das Fahrrad nach den eigenen Angaben der Zeugin D* bereits im Jahr 2015 zu einem Preis von 325 Euro erworben wurde (ON 2.4 iVm ON 2.7). Im Tatzeitpunkt – rund zehn Jahre nach der Anschaffung – kann dem Fahrrad daher nur mehr ein geringer Restwert beigemessen werden. Dies wirkt in mehrfacher Hinsicht zugunsten des Berufungswerbers: Es erscheint nicht ohne weiteres lebensnah, dass sich der Angeklagte zum Diebstahl gerade eines derart geringwertigen Fahrrads entschlossen haben sollte. Zudem ist die behauptete Ankaufssumme von 50 Euro für ein zehn Jahre altes Fahrrad dieses Preissegments durchaus marktüblich und damit plausibel.
Hinzu tritt, dass sich der zum Tatzeitpunkt 51-jährige Berufungswerber bislang gerichtlich nichts zu Schulden hat kommen lassen.
Schließlich erscheint es lebensfremd, dass ein Täter in einer überschaubaren Stadt wie B* ein auffälliges Fahrrad (vgl die Lichtbilder in ON 2.6) stehlen und sich anschließend gerade dort offen damit fortbewegen sollte. Ein solches Verhalten ginge mit einem erheblichen Entdeckungsrisiko einher – wie nicht zuletzt der Umstand zeigt, dass das gegenständliche, vom Berufungswerber benutzte Fahrrad einer Bekannten der D* auffiel und von dieser als das gestohlene wiedererkannt wurde. Es entspricht weit eher der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Täter ein derart leicht wiedererkennbares Fahrrad umgehend aus dem Nahbereich des Tatorts entfernt oder sich seiner anderweitig entledigt, statt es am Ort der Tat öffentlich zu benutzen. Das Verhalten des Berufungswerbers fügt sich demgegenüber zwanglos in seine Verantwortung ein, das Fahrrad gutgläubig von einem Dritten erworben zu haben.
Die vom Erstgericht herangezogenen Indizien einer Schutzbehauptung vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass der Berufungswerber den Verkäufer nicht näher beschreiben und keine Rechnung über den Erwerb vorlegen konnte, lässt sich zwanglos damit erklären, dass beim Gelegenheitsankauf eines gebrauchten Fahrrads zu einem Preis von 50 Euro weder die Ausstellung einer Rechnung noch das Festhalten der Identität des Verkäufers verkehrsüblich ist und vom Erwerber daher auch nicht erwartet werden kann. Auch der Verzicht des Berufungswerbers auf eine Anzeige wegen des Diebstahls seines eigenen Fahrrads bietet keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine Schutzbehauptung, zumal angesichts der erfahrungsgemäß geringen Aufklärungsquote bei Fahrraddiebstählen ein solcher Anzeigeverzicht – insbesondere bei einem Fahrrad geringeren Werts – einer verbreiteten Übung entspricht. So hat auch die Zeugin D* von einer Anzeigenerstattung wegen des Diebstahls ihres (urteilsgegenständlichen) Fahrrads Abstand genommen.
Da der vom Angeklagten behauptete, für ein zehn Jahre altes Fahrrad dieses Preissegments marktübliche Ankaufspreis von 50 Euro auch keinen Anhaltspunkt für eine deliktische Herkunft bot, musste der Berufungswerber nicht ernstlich damit rechnen, eine aus einem Vermögensdelikt stammende Sache zu erwerben, sodass auch eine Beurteilung seines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei nach § 164 StGB ausscheidet.
In einer Gesamtbetrachtung verbleiben sohin nicht ausräumbare Zweifel daran, dass der Berufungswerber das Fahrrad gestohlen oder mit dem nach § 164 StGB erforderlichen Vorsatz erworben hat. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo) war der Schuldberufung daher Folge zu geben und der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen.
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