Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. April 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, AZ ** (ON 9), wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG und der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 19. September 2026. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber,WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 19. Dezember 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind seit 19. März 2026 verbüßt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 11.2), zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hinsichtlich A* besteht ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion **, am 15. Juli 2020 zur Zahl ** verhängtes zehnjähriges Einreiseverbot (ON 6); weiters erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung – welcher keine Hindernisse entgegenstehen (ON 5) - unverzüglich nachzukommen (ON 4). Jedoch begab er sich ungeachtet des bereits seit dem Jahr 2020 bestehenden, aus Anlass einer in diesem Jahr erfolgten Verurteilung gegen ihn verhängten Einreiseverbots im Jahr 2025 neuerlich nach Österreich (vgl ON 7 S 3 im Erkenntnisakt: „Ich bin seit dem 13./14. März 2025 in Österreich.“) und wurde (abermals) straffällig, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2).
Vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstoßes gegen das (hier:) Einreiseverbot ist der seitens des Strafgefangenen nunmehr behauptete Ausreisewille nicht glaubhaft; jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise – auch wenn dies seiner Auffassung nach „haltlos“ und „unverständlich“ sein mag - abermals gegen das Einreiseverbot verstoßen wird. Die ins Treffen geführte „tadellose Führung“ ändert daran ebenso wenig etwas wie seine Erwägung, dass sich „die Republik Österreich“ durch den bekämpften Beschluss „jegliches Druckmittel gegen [s]eine Person und gegen einen Verstoß einer unerlaubten Einreise“ nehme.
Aus den vorangeführten Gründen liegt die (unabdingbare) Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vor, weshalb der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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