Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein – zum Teil nach Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung - drei wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 15, 84 Abs 4; 107 Abs 1, 15; 88 Abs 1 und 3 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 26 Monaten und fünf Wochen mit urteilsmäßigem Strafende am 23. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. Mai 2026 gegeben sein (ON 2, 3 ff und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als (damals) zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer persönlichen Anhörung die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 9) und in weiterer Folge ausgeführte (ON 12) Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret ist dem Erstgericht jedoch beizupflichten, dass gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene weist seit dem Jahr 2022 vier zueinander einschlägige Verurteilungen auf. Rechtswohltaten in Form von (teil-)bedingten Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung blieben ohne nachhaltigen Erfolg (ON 4 bis 7). Vielmehr wurde der Rechtsmittelwerber nach seiner letzten Verurteilung am 5. April 2024 zu einer bedingt nachgesehenen Strafe rasch rückfällig und beging im Oktober und Dezember 2024 die der letzten vollzugsgegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen.
Da er sich auch in Haft nicht wohlzuverhalten wusste (ON 2, 1) und die behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 3) unbescheinigt blieb, kann – unter Berücksichtigung des Vorlebens - ein redliches Fortkommen in Freiheit nicht angenommen werden. Auch unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind mit Blick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend. An dieser Prognose vermag die einen intakten sozialen Empfangsraum und ein gutes familiäres Umfeld behauptende Beschwerde nichts zu ändern, zumal ihn dies auch bisher nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhielt.
Da sämtliche angeführten Prüfparameter des § 46 StGB somit als negativ zu beurteilen sind kommt ein verkürzter Strafvollzug nicht in Betracht und wird die Sanktion zur Gänze zu vollstrecken sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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