Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. Mai 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt im Erstvollzug in der Justizanstalt Eisenstadt die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ **, wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 11. April 2026 vor (und wurde eine solche vom Landesgericht Eisenstadt zu AZ ** abgelehnt), Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 1. Juli 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unausgeführte Beschwerde (ON 5) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Der Anlassverurteilung liegt der Verkauf von einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Metamphetamin und Ecstasy in zahlreichen Angriffen an mehrere Personen zwischen 17. April 2025 und 11. August 2025 zugrunde.
Davor weist er eine Vorstrafe des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2025 wegen einschlägiger Delinquenz zu einer 12-monatigen bedingt nachgesehenen (und nun – unter Verlängerung der Probezeit - auch nicht widerrufenen) Freiheitsstrafe auf, weil er im März 2025 ebenso hochwertiges Kokain, Crystal Meth und Ecstasy zum Zwecke der Inverkehrsetzung besessen und anderen überlassen hat. Er wurde unmittelbar nach dieser Verurteilung, anlässlich welcher er auch bereits drei Wochen das Haftübel verspürte, rückfällig, weshalb das Erstgericht zutreffend davon ausging, dass sich eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag als weit weniger geeignet erweist, den A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der weitere Vollzug über diesen Zeitpunkt hinaus. Auch wenn es sich um den Erstvollzug des Strafgefangenen handelt und dieser bisher ohne Beanstandungen verlaufen ist, steht diese erhebliche kriminelle Energie und beharrlich negative Einstellung der gesetzlich geforderten Annahme einer im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung der bedingten Entlassung in Bezug auf künftige Straffreiheit entgegen, ist auch insbesondere keine relevante Änderung jener Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, zu erkennen, gibt er doch selbst ohne jeglichen Beleg nur an, er wolle nach seiner Enthaftung als Friseur arbeiten.
Somit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage, und war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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