Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Meinl in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, wider die Antragsgegnerin A*, geboren am **, **, Slowakei, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.3.2026, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung:
Mit einem am 9.12.2025 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( SVS, Antragstellerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde ihr laut in den Antrag integriertem Rückstandsausweis für den Zeitraum von 8/2024 - 9/2025 EUR 4.515,24 an Beiträgen zuzüglich Nebengebühren und Zinsen. Sie sei Unternehmerin und zahlungsunfähig. Unter einem erklärte die Antragstellerin, dass ein Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO nicht erlegt werde.
Eine Namensabfrage im Exekutionsregister (eingeschränkt auf die Jahre ab 2021) ergab einen Eintrag zu ** des Bezirksgerichts Baden, bei dem es sich jedoch nur um ein Rechtshilfeersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt im Zuge eines Insolvenzeröffnungsverfahrens handelte.
Auch die weiteren Registerabfragen des Erstgerichts verliefen negativ, ebenso wurden von der Österreichischen Gesundheitskasse und vom Finanzamt Österreich Zahlungsrückstände der Antragsgegnerin verneint.
In der Einvernahmetagsatzung vom 27.1.2026 gab die Antragsgegnerin den Bestand der Forderung der Antragstellerin als richtig zu, bestritt aber das Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen mit der Begründung, dass eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege. Ihr wurde eine Frist zum Nachweis der Regelung ihrer Verbindlichkeit bis 3.3.2026 eingeräumt. Als Kontaktadresse zur Vorlage des Nachweises wurde ihr die E-Mail-Adresse „**“ bekannt gegeben.
Eine fristgerechte Eingabe der Antragsgegnerin erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest, erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen und wies den Insolvenzeröffnungsantrag ab. Begründend verwies es darauf, dass die Forderung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zugestanden worden sei. Deren Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass der Rückstand bei der Antragstellerin zumindest bis 2024 zurückreiche und seit der Antragstellung auf EUR 6.772,98 angestiegen sei. Kostendeckendes Vermögen habe nicht festgestellt werden können; die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Dieser Beschluss wurde am 16.3.2026 in der Insolvenzdatei bekanntgemacht.
Am 29.3.2026 (ON 12) sandte die Antragsgegnerin ein E-Mail an **. Dieses enthielt unter anderem folgenden Text:
„Sehr geehrter Herr Dr. B*,
ich moechte Sie informieren, dass ich mit Angestelten von SVS+ Insolvenzabteilung gesprochen haben, dass sie mich meine Schulden in Raten bezahlt ermoeglichen. Die Summe, die ich bezahlen muss, ist 4000 €.
Diese Summe ueberweise ich Morgen an svs Konto (Bestaetigung werde ich Ihnen schicken).
Aus о/g Gruenden moechte ich Rekurs gegen Beschluss erheben und mit Ratenvereinbarung meine Schulden gegen SVS befriedigen.
Mfg
A*“
Am 30.3.2026 leitete die Antragsgegnerin dem Erstgericht ein E-Mail an die Antragstellerin vom selben Tag weiter, an das der Beleg einer Überweisung von EUR 4.000 angeschlossen war und in dem sie um Ratenzahlung gebeten hatte (ON 13).
Mit Beschluss ebenfalls vom 30.3.2026 (ON 14) trug das Erstgericht der Schuldnerin auf, binnen 14 Tagen den per E-Mail eingebrachten Rekurs durch eigenhändige Unterfertigung zu verbessern. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 3.4.2026 persönlich zugestellt.
Am 31.3.2026 überreichte die Antragsgegnerin beim Erstgericht ein als Rekurs bezeichnetes (handschriftliches) Schriftstück (ON 15). Dieses leitete sie damit ein, dass sie Rekurs gegen den Beschluss vom 16.3.2026 erhebe. Dazu verwies sie auf eine Zusage der SVS, unter der Voraussetzung der (bereits erfolgten) Zahlung von EUR 4.000 mit ihr eine Ratenvereinbarung abzuschließen. Dies werde demnächst erfolgen, daher erhebe sie Rekurs, um ihre Schulden bei der SVS befriedigen und weiter als Pflegerin arbeiten zu können.
Der Rekurs ist als verspätet zurückzuweisen .
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden