Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 4. Mai 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. März 2025, AZ ** (ON 10), wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB verhängte dreijährige Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 10. Jänner 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber,WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 10. Juli 2026 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 10. Jänner 2027 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 13) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Mit der in Vollzug stehenden Verurteilung (ON 10) wurde A* schuldig erkannt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Personen als Mittäter „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung am 26.02.2024 in […] ** fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- […] übersteigenden Betrag […] B* und […] C* durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen“ zu haben, „sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ein Kellerfenster des Wohnhauses der Genannten mit einem unbekannten Werkzeug aufbrachen, in die Wohnstätte eindrangen, diese vom Keller bis zum Dachgeschoss durchsuchten und den vorgefundenen Tresor im Keller mit einem unbekannten Werkzeug aufbrachen, wobei sie zumindest EUR 22.400,00 an Bargeld erbeuteten.“
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung – welcher keine Hindernisse entgegenstehen (ON 4) - aufgrund des aktenkundigen, rechtskräftigen zehnjährigen Aufenthaltsverbotes (ON 5 und ON 6) unverzüglich nachzukommen (ON 3 S 3), das erstgerichtliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit jedoch an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstat gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, erweist sich jedoch als zutreffend.
Denn die Anlassverurteilung erfolgte wegen eines mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Einbruchs in eine Wohnstätte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, woraus sich bereits ein hoher sozialer Störwert der Tat ergibt (vgl RIS-Justiz RS0086966). Das überdies arbeitsteilige Vorgehen des Strafgefangenen mit drei weiteren Mittätern, das Aufbrechen nicht nur eines Fensters sondern auch eines massiven Tresors (vgl die Lichtbilder ON 20.26 S 23 ff im Erkenntnisakt) und der Wert der Diebesbeute von über 20.000 Euro stellen insgesamt zudem jene Begleitumstände dar, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden (auch durch Einbruch in Wohnstätten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen) Diebstählen deutlich und auffallend abheben.
Aufgrund der aus dieser Anlassverurteilung ableitbaren Schwere der Tat bedarf es daher des weiteren Vollzugs der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention; Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 16).
Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Mutter, um die er sich kümmern wolle, ändert daran nichts. Soweit er vermeint, unbegründet „immer noch als gefährlich für die Gesellschaft bewertet zu“ werden und damit erkennbar spezialpräventive Gesichtspunkte anspricht, ist ihm zu erwidern, dass solche bei einer Entscheidung über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG von vornherein keine Rolle spielen ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 17 und Rz 19 mwN).
Der gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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