Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. März 2026, GZ **-31, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* (geb. B*) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. August 2017, rechtskräftig seit 6. März 2018, AZ **, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 1 und 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB (nunmehr: strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.
Die verhängte Freiheitsstrafe gilt zufolge § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB seit 24. Februar 2022 als verbüßt, die vorbeugende Maßnahme der (nunmehr:) strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB wurde ab 22. Juni 2018 in der Justizanstalt Wien-Mittersteig vollzogen (ON 3), am 12. Februar 2026 wurde der Untergebrachte in die Justizanstalt Graz-Karlau überstellt (ON 32).
Über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wurde mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht vom 3. August 2023, AZ ** (in welchem auch die in Art 6 Abs 2 erster Satz Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 normierte Prüfung vorgenommen wurde), vom 31. Juli 2024, AZ **, entschieden sowie zuletzt vom 13. April 2026 (ON 38) entschieden und - im Wesentlichen gestützt auf das eingeholte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C* (ON 19, ON 25), die forensische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig (ON 10) und die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST, ON 12) festgestellt, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig sei.
Am 21. August 2025 brachte der Untergebrachte einen Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung in eine Nachbetreuungsunterkunft ein (ON 2 im einbezogenen Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. C* (ON 19, ON 25) - den Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht abgebaut und eine extramurale Betreuung, wie sie auch eine Betreuung im Rahmen einer Unterbrechung der Unterbringung darstellen würde, nicht ausreichend sei, um die Verübung gerichtlich strafbarer Handlungen, nämlich schwere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität minderjähriger Personen, ausreichend zu kompensieren (ON 31).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 35), der keine Berechtigung zukommt.
Nach dem hier maßgeblichen § 166 Z 2 lit b StVG darf eine Unterbrechung der (strafrechtlichen) Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbaren Handlungen begehen wird, und soweit dies zur Behandlung des Zustands des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine Gefahr der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist dann nicht anzunehmen, wenn das Risiko der Begehung einer solchen lediglich in der nicht restlosen Vorhersehbarkeit menschlichen Verhaltens liegt und Risiken, die sich aus der konkreten Persönlichkeit des Untergebrachten, insbesondere seiner seelisch-geistigen Abnormität ergeben, ausgeschlossen werden können (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 3).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Unterbringung derzeit nicht gegeben sind. Nach dem zuletzt eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. C* (ON 19, ON 25) liegt weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine bestehende Kombination psychischer Störungen, bestehend aus einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer nicht-exklusiven Pädophilie vor. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Betroffene außerhalb der kontrollierenden Lebensbedingungen des Maßnahmenvollzuges unter dem Einfluss der bestehenden Kombination psychischer Störungen in absehbarer Zukunft strafbare Handlungen entsprechend den Einweisungsdelikten und somit strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen verüben werde. Diese Gefährlichkeit könne nur intramural hintangehalten werden.
Da derzeit die Aussichten auf eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug fehlen, kann eine Unterbrechung der Unterbringung gemäß §§ 165 Abs 2, 166 Z 2 lit b StVG auch nicht der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dienen ( Drexler/Weger , aaO Rz 4).
Soweit der Untergebrachte vorbringt, dass es an der notwendigen aktuellen Tatsachengrundlage für die zu treffende Gefährlichkeitsprognose fehle, ist ihm zu entgegnen, dass die Maßnahme seit 6. März 2018 vollzogen wird (ON 3) und er selbst keine Umstände aufzeigt, weshalb das Vollzugsgericht seit der Begutachtung durch den Sachverständigen am 29. Oktober 2025 zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen sollen. Allein die Vollzugsortsänderung vermag an der noch bestehenden einweisungsrelevanten Gefährlichkeit nichts zu ändern.
Dass beim Beschwerdeführer „Entwicklungspotenzial“ vorhanden ist (vgl die Beschwerdeausführungen ON 35, 5), wurde weder vom Sachverständigen noch vom Erstgericht in Abrede gestellt, jedoch stellt das Vorliegen einer glaubhaften Therapiemotivation keine ausreichende Grundlage für die Gewährung einer Unterbrechung der Unterbringung dar. Es darf auch nicht übersehen werden, dass sich zuletzt therapeutische Beziehungen als nicht tragfähig erwiesen haben (siehe ON 10, 9 f).
Doch auch wenn sich der Untergebrachte betreffend Teilnahmebereitschaft am Betreuungs- und Behandlungsprogramm zwischenzeitlich motiviert zeigt und eine neuerlich zu etablierende Psychotherapie sowie ein Heranführen zu neuerlichen Vollzugslockerungen im Sinne von begleiteten Ausgängen sinnvoll wäre, ist eine Unterbrechung der Unterbringung aus kriminalprognostischer Sicht nicht zu rechtfertigen, bevor derartige Veränderungen erfolgreich etabliert und erprobt werden können (ON 25, 6).
In Ansehung des aktuell noch nicht ausreichend erzielten Behandlungserfolgs kann die Annahme, dass der Beschwerdeführer während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbaren Handlungen begehen werde, nicht getroffen werden. Vielmehr bedarf es nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Verbindung mit der unbedenklichen Stellungnahme des foreneisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig vom 1. Oktober 2025 (ON 20.14) einer Etablierung der Therapien im geschlossenen Rahmen zur Überprüfung der Stabilität und zur Evaluierung sowie Fortsetzung der Behandlungsfortschritte, um mögliche Vollzugslockerungen in weiterer Folge erproben zu können. Entgegen der Beschwerde ist somit eine ausreichende Stabilisierung noch nicht gegeben, eine grundlose Fortsetzung der Unterbringung liegt nicht vor. Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass für die Einholung ergänzender Stellungnahmen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist damit ein Erfolg zu versagen.
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