Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2026, GZ **-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 8. August 2025 (ON 3.5) gegen die Entscheidung der Leiterin des forensisch-therapeutischen Zentrums (FTZ) Wien-Mittersteig vom 11. Juli 2025, dem Beschwerdeführer verkündet am 17. Juli 2025, mit der seinem Ansuchen vom 10. Juli 2025 auf Ankauf eines StVG-Kommentars aus Mitteln der Rücklage (ON 3.3 S 8) nicht stattgegeben worden war (ON 3.3 S 9), als unzulässig zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht-soweit relevant-wortwörtlich wiedergegeben aus wie folgt:
„Der im Forensisch Therapeutischen Zentrum Wien-Mittersteig untergebrachte Beschwerdeführer A* brachte am 8.8.2025 Beschwerde gemäß § 120 StVG ein (ON 3.5), in der er monierte, dass ihm der Ankauf eines StVG-Kommentars verwehrt worden wäre.
In ihrer Stellungnahme vom 26.1.2026 (ON 3.3) verwies die Anstaltsleiterin darauf, dass die Beschwerde verspätet, nämlich nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist, eingebracht wurde. In seiner Stellungnahme vom 30.1.2026 (ON 2.2) hielt der Beschwerdeführer seine Argument aufrecht.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 10.7.2025 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf Ankauf eines StVG-Kommentars aus der Rücklage.
Dem Ansuchen wurde mit Entscheidung vom 11.7.2025, verkündet am 17.7.2025, nicht stattgegeben, weil die Voraussetzungen nach § 54a StVG nicht gegeben waren.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützt das Vollzugsgericht auf die Einsichtnahme in die aktenmäßig erfassten Vorgänge, insbesondere die Stellungnahme der Leiterin des FTZ Wien-Mittersteig (ON 3.3), mit der das betreffende Ansuchen übermittelt wurde.
Der Zeitpunkt des Ansuchens sowie der Entscheidung der Anstaltsleiterin wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der wesentliche Sachverhalt zu den formellen Voraussetzungen der Beschwerde war daher unstrittig.
Rechtlich folgt:
[…]
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters kann spätestens am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist (§ 120 Abs 2 StVG). Sie ist schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen. Eine Einbringung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht ist fristwahrend (§ 121a Abs 1 Z 2 StVG).
Die mit 8.8.2025 datierte Beschwerde ist somit jedenfalls verspätet und war daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 18. März 2026 (ON 6.1), in der er-zusammengefasst-vorbringt, dass seine „Hauptbeschwerde“ rechtzeitig ergangen sei und andere, sowie diese Beschwerde, nur ergänzende Stellungnahmen seien. Dies sei vor dem Gesetz legitim und nicht wie meist vom Gericht deklariert werde, verspätet. Wenn man nicht explizit erneut Stellung nehme zur Sache, heiße das nicht, dass eine Beschwerde deswegen falsch sei oder die Aussagen der Leiterin dadurch richtiger. Er habe explizit seine Beschwerdepunkte vorgebracht und müsste das normal sogar für einen Amtsmissbrauch der Leiterin ausreichen. Aber auch hier habe das Erstgericht auf Seite 2 erster Absatz des Beschlusses gemeint: „… wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, … daher unstrittig“. Was solle bestritten werden, wenn er schon den kompletten Sachverhalt klargestellt habe samt Beweisen. Hiezu verweist er auf zwei ihn betreffende Entscheidungen des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht (AZ ** und AZ **) und führt diese als Argument dafür an, dass die Leiterin des FTZ Wien-Mittersteig sein Ansuchen rechtswidrig abgelehnt habe.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Zunächst ist-soweit A* die Entscheidung der Leiterin des FTZ Wien-Mittersteig kritisiert-vorauszuschicken, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien nicht die Entscheidung der Anstaltsleiterin ist, sondern jene des Vollzugsgerichts.
Wie vom Vollzugsgericht zutreffend erwogen, kann gemäß § 120 Abs 2 StVG eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem (soweit hier relevant) die Entscheidung dem Strafgefangenen bzw Untergebrachten verkündet wurde.
Die gegen die am 17. Juli 2025 mündlich kundgemachte Entscheidung der Anstaltsleiterin (vgl ON 3.3 S 9) gerichtete, mit 8. August 2025 datierte Beschwerde des A* (ON 3.5) ist daher-wie vom Erstgericht zutreffend erkannt-tatsächlich verspätet erhoben worden.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, seine „Hauptbeschwerde“, die er allerdings nicht näher konkretisiert, rechtzeitig erhoben zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass seine Eingabe vom 8. August 2025 (ON 3.5 S 2 f) keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich hiebei um eine Ergänzung einer bereits schon früher gegen die Entscheidung der Leiterin des FTZ Wien-Mittersteig vom 11. Juli 2025 erhobenen Beschwerde handelt, und spricht auch der Wortlaut derselben „ Erneute rechtswidrige Handlung eines Anstaltsleiters … Ich stelle fristgerecht eine Beschwerde gegen die Anstaltsleiterin vom FTZ Mittersteig …“ gegen eine solche Deutung.
Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine im Akt erliegende weitere Beschwerde des A* vom 25. Juli 2025, die ebenfalls auf die Ablehnung eines Ansuchens um Ankauf eines StVG aus Mitteln der Rücklage im FTZ Wien-Mittersteig Bezug nimmt (ON 3.4 S 3 f), und bei der es sich allenfalls um die von ihm als „Hauptbeschwerde“ bezeichnete handeln könnte, Gegenstand des Verfahrens AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die-hier allein gegenständliche-Beschwerde vom 8. August 2025 verspätet war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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