Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. April 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, AZ **, wegen je eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (ON 3).
Dem Schuldspruch liegt – zusammengefasst - zugrunde, dass er in ** zum einen am 11. April 2023 einen Polizeibeamten mit Gewalt an der Durchführung einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung durch Winden seines Oberkörpers unter Einsatz erheblicher Körperkraft aus dem Griff des Beamten, wodurch beide zu Sturz kamen, zu hindern versuchte sowie diesen während der Vollziehung seiner Aufgaben durch das genannte Verhalten in Form von Abschürfungen am Körper verletzte. Zum anderen nahm er zwischen 5. Mai 2022 und 30. August 2024 in vier Angriffen Verfügungsberechtigen mehrerer Lebensmittelmärkte fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von rund 330 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weg bzw. versuchte dies (ON 3, 3).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 20. April 2026, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. Juni 2026 erfüllt sein (ON 2.3, 1 f).
Nachdem die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht vom 22. Jänner 2026 rechtskräftig abgelehnt worden war (ON 4 sowie ON 5 und ON 6 im verketteten Akt des Landesgerichts St. Pölten, AZ **), versagte dieses mit dem angefochtenen Beschluss – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2.2, 2) sowie ohne Anhörung des A*, wobei eine solche von ihm auch nicht beantragt wurde (vgl ON 2.2) - auch die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen (ON 8). Begründend verwies es auf das einschlägig getrübte Vorleben des A* sowie die Wirkungslosigkeit bisher über ihn verhängter Sanktionen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung der ablehnenden Entscheidung erhobene (ON 9, 1), in der Folge, jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten ist, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Angesichts des getrübten Vorlebens des Strafgefangenen ist in casu, wie vom Erstgericht zutreffend erwogen, aber just von jenem evidenten Rückfallrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung des A* unüberwindbar entgegensteht.
Dazu ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer neben der in Vollzug stehenden, in Österreich eine weitere spezifisch einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2021 wegen §§ 127, 131, 229 Abs 1, 241e Abs 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, dessen unbedingten Teil im Ausmaß von sieben Monaten er zur Gänze bis 28. Februar 2022 verbüßte (vgl ON 5; zur diesbezüglichen Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG vgl das Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** [Einsicht VJ]), sowie drei weitere, nach § 73 StGB maßgebliche Vorstrafen in Deutschland und Italien in den Jahren 2010, 2012 und 2022, zwei davon wegen gegen das fremde Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen (vgl ON 7, 2 sowie ON 35, 3 f und ON 36, 3 ff im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **), die er teils ebenso verbüßte (vgl ON 7, 3), aufweist.
Die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen beging der Beschwerdeführer mit Blick auf den Tatzeitraum zwischen 5. Mai 2022 und 30. August 2024 (ON 3, 3) im äußerst raschen Rückfall nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils seiner Verurteilung in Österreich sowie dem Schuldspruch in Deutschland (vgl ON 35, 3 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** [Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 8. November 2022, AZ 661 Js 46930/22 986 Ds]).
In der kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen sowie der neuerlichen Tatbegehung im raschen Rückfall trotz einschlägig getrübten Vorlebens und bereits verspürten Haftübels (vgl ON 7, 3 zur auch zum Teil verbüßten Freiheitsstrafe in Italien) manifestiert sich die bisherige Resozialisierungs- und Vollzugsresistenz sowie die Negativeinstellung des Beschwerdeführers, der vor seiner Festnahme ohne Unterstand war und keiner Beschäftigung nachging (siehe ON 30, 2 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **), gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere gegenüber dem fremden Vermögen.
Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschancen (teilbedingte Strafnachsichten) sowie des bereits verspürten Haftübels kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu.
An diesem Kalkül vermag weder die hausordnungsgemäße Führung des A* (vgl ON 2.2, 1), die ohnehin den Regelfall darstellen sollte (§ 25 StVG), noch seine bloß behauptete Wohnmöglichkeit nach seiner Haftentlassung (ON 2.2, 2), zu der er jedoch keinerlei nähere Angaben machen konnte (vgl ON 2.1, 1), etwas zu ändern. Geeignete und ausreichend wirksame Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB sind mit Blick auf das gegen den Strafgefangenen bestehende Aufenthaltsverbot (vgl ON 2.2, 2) nicht ersichtlich.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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