Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. März 2026, GZ **-77, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, rechtskräftig seit 13. Jänner 2026, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO dazu verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen 222,16 Euro zu zahlen (ON 47 und ON 53.1).
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2026 beantragte der Privatbeteiligte gemäß § 395 Abs 1 StPO unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses die ihm zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen (ON 50.1 und ON 50.2).
Nachdem dem Verurteilten und seinem Verteidiger der Kostenbestimmungsantrag zur allfälligen Äußerung am 11. März 2026 zugestellt worden war (Zustellscheine zu ON 69), beantragte ersterer mit Schreiben vom 19. März 2026 für das Kostenbestimmungsverfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe, nämlich exakt „f. die Kosten des Privatbeteiligten (Anwaltskosten rund 800-)“ laut Kostenbestimmungsantrag (ON 73.1).
Mit aufgetragener Note (vgl ON 74) vom 24. März 2026 teilte der bisherige Wahlverteidiger mit, dass der Verfahrenshilfeantrag aufrecht bleibe und die erteilte Vollmacht aufgelöst worden sei (ON 75).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass kein Fall einer notwendigen (§ 61 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 StPO) oder erforderlichen (§ 61 Abs 2 Z 2 bis 4 StPO) Verteidigung vorliege.
Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 31. März 2026 eigenhändig zugestellt (Zustellschein zu ON 78). Die Vierzehn-Tage-Frist für eine Beschwerde (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) endete daher mit Ablauf des 14. April 2026.
Am 23. April 2026 langte beim Landesgericht für Strafaschen Wien im Wege der Hauspost ein mit 9. April 2026 datiertes Schreiben des A* ein, mit dem er Beschwerde gegen den genannten Beschluss erhob.
Die Nachschau im „Fristenbuch“ der Justizanstalt Wien-Josefstadt ergab, dass A* am 23. April 2026 ein an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichtetes Schreiben dem Abteilungsleiter übergeben hatte (Bericht der JA Wien-Josefstadt an das Beschwerdegericht vom 6. Mai 2026). Dabei wurde zwar kein Aktenzeichen festgehalten, aber eine Nachschau im VJ-Register ergab, dass der Strafgefangene zum fraglichen Zeitpunkt zu keinem beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführten Verfahren, in dem er Verfahrensbeteiligter ist, Eingaben machte.
Da der Tag des Einlangens der Beschwerde bei Gericht mit der im „Fristenbuch“ dokumentierten Postaufgabe in Einklang steht und es keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächliche Postaufgabe vor Ablauf des 14. April 2026 gibt, erweist sich die erhobene Beschwerde als verspätet und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit A* in seiner Beschwerde anführt, er strebe eine „Übernahme der Prozesskosten“ [gemeint des Privatbeteiligten] an, ist er darauf zu verweisen, dass eine Befreiung von den gemäß § 393 Abs 4 StPO zu tragenden Vertretungskosten gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ein darauf gerichteter Antrag wäre demnach als unzulässig zurückzuweisen.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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