Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bezogen auf das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Februar 2018, GZ **-13), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
Begründung:
A* wurde mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Februar 2018, GZ **-13, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und dafür nach § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien entschied am 12. Juni 2018 als Berufungsgericht, der vom Angeklagten rechtzeitig erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe nicht Folge zu geben (AZ 20 Bs 111/19x).
Derzeit verbüßt A* eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einem urteilsmäßigen Strafende am 24. Februar 2027. Danach steht der Vollzug der zu AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt verlangte Freiheitsstrafe von fünf Monaten an.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 (ON 53) begehrt A* unter anderem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, offensichtlich bezogen auf das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Februar 2018, GZ **-13, allerdings ohne eine Frist zu benennen, die er versäumt hätte.
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den unter Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zu bewilligen.
Da sich weder aus dem Akt, noch aus dem Antrag des Beschwerdeführers (einer näheren Erläuterung seines Antrags kam A* nicht nach) die Versäumung einer der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglichen Frist ergibt, war der Antrag des A* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.
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