Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ **-18 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen § 201 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten bei einem urteilsmäßigen Strafende am 19. Februar 2028.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB sind am 19. Mai 2026 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 19. Dezember 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) die bedingte Entlassung des A* ab (ON 18).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig angemeldete (ON 17), in der Folge aber nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs des dem Vollzug zugrunde liegenden Urteils hat A* am 10. Juni 2022 in ** B* mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in ihr Zimmer drängte, sie umarmte und küsste, ihren Bademantel öffnete und ihre Brüste betastete, sie auf das Bett stieß, sich auf sie warf, mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang und Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei sich B* mehrfach dagegen wehrte und lautstark rief: „Nein, nein, nein, hör auf. Ich mag nicht. Hör auf.“ und dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begangen.
Der Strafgefangene befindet sich im Erstvollzug.
Er verhält sich in der Haft hausordnungsgemäß.
Die Anstaltsleitung hat sich mit Blick auf Erfahrungen des psychologischen Dienstes mit dem Strafgefangenen sowie der Stellungnahme der BEST gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen (ON 4).
Das Erstgericht stützt sich in der Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen und nachvollziehbar auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 21. Jänner 2026 (ON 11), wonach zwar eine Integration des das Delikt nach wie vor leugnenden Strafgefangenen in eine forensische Einzeltherapie (Deliktbearbeitung) gelungen sei, doch sei die Therapiedauer aktuell noch nicht als ausreichend zu erachten, wobei auch noch keine Vollzugslockerungen erfolgt seien. Laut Äußerung der BEST vom 17. März 2026 wurde die genannte Therapie Anfang März 2026 mangels Behandlungsfortschritten jedoch abgebrochen.
Angedachte Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB scheinen unter dem Lichte zu erwartender Fremdenpolizeilicher Maßnahmen und fehlender Deutschkenntnisse wenig Erfolg versprechend.
Weil daher-wie das Erstgericht richtig erkannt hat-insbesondere auf Basis der Stellungnahme des psychologischen Dienstes (ON 11) und des mit Ende März 2026 erfolgten Abbruchs der Therapie zur Aufarbeitung des Delikts massive spezialpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung sprechen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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