Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 zweiter Fall SMG über dessen Beschwerde gegen die Note des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2026, GZ **-185, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2013 zu AZ ** wurde A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 1, Abs 3 zweiter Fall SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei ihm gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 13. August 2013, 8:05 Uhr, bis 21. November 2013, 11:00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde (ON 59). Mit Beschluss vom 21. November 2013 wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub gewährt, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen (ON 62). Mit Beschluss vom 20. November 2015 (ON 105), rechtskräftig seit 16. März 2016 (ON 108), wurde festgestellt (zur Begründung wird identifizierend auf den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2015 zu AZ ** sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. März 2016 zu AZ 19 Bs 352/15a verwiesen), dass die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG nicht vorliegen und die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen ist (ON 105).
Nachdem Anträge des Verurteilten auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sowie auf Strafaufschub gemäß § 5 StVG rechtskräftig abgewiesen worden waren (ON 114, ON 129 und ON 134) und er seine Freiheitsstrafe nicht aus eigenem angetreten hatte, wurde am 23. Juni 2025 ein gegen ihn gerichteter Europäischer Haftbefehl erlassen (ON 157) und er in weiterer Folge am 9. Juni 2025 in Spanien festgenommen (ON 161). Seit 16. Oktober 2025 verbüßt er die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Simmering (ON 174).
Mit Note vom 12. März 2026 (ON 185) teilte der Erstrichter in Beantwortung der Anträge des Verurteilten vom 20. Jänner 2026 (ON 184) auf Berichtigung der Vorhaften sowie der Prüfung der Vollstreckungsverjährung informativ die diesbezügliche Rechtslage mit.
Diese Note wurde dem Verurteilten in der Justizanstalt Simmering nachweislich am 15. März 2026 zugestellt. Bereits am 12. März 2026 richtete der Verurteilte einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG an das Landesgericht für Strafsachen Wien, mit dem er eine Entscheidung über seine gestellten Anträge einforderte, dem das Erstgericht mit abweisendem Beschluss vom 20. März 2026 entsprach (ON 187).
Gegen die Note des Erstrichters vom 12. März 2026 richtet sich die mit 17. März 2026 datierte Beschwerde des Verurteilten (ON 188), mit der er die Feststellung der Vollstreckungsverjährung, in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzungen begehrt.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht dem Beschuldigten (hier: dem Verurteilten) gegen gerichtliche Beschlüsse Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.
§ 35 StPO teilt die gerichtlichen Entscheidungen des Strafverfahrens nach Form und Inhalt in drei Kategorien. Danach ergehen sie als Urteile, Beschlüsse oder Verfügungen. Verfügungen sind Anordnungen, die den Fortgang des Verfahrens betreffen oder der Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen dienen ( Markel in Fuchs/Ratz WK-StPO § 35 Rz 1; Tipold in aaO § 85 Rz 9). Fallbezogen liegt eine bloße Mitteilung über die nach Ansicht des Erstrichters bestehende Rechtslage, jedoch keine gerichtliche Entscheidung vor, die daher nicht bekämpft werden kann, sodass das Rechtsmittel des Verurteilten zurückzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass ein Beschluss erst ab seiner Existenz (Übergabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle) anfechtbar ist ( Tipold in aaO § 88 Rz 6), weshalb die gegen die Note des Erstgerichts gerichtete „Beschwerde“ des Verurteilten vom 17. März 2026 auch nicht als Beschwerde gegen den erst am 20. März 2026 gefassten Beschluss des Erstgerichts angesehen werden kann.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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