Das Oberlandesgericht Wien hat nichtöffentlich durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 300 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 9. März 2026, GZ **-13.3, gemäß § 470 Z 3 (489 Abs 1) StPO zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO (iVm § 489 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Angeklagte wird mit ihrer Berufung wegen Schuld und Strafe auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene A* B* des Vergehens der Befreiung von Gefangenen nach § 300 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruches hat sie am 15. Dezember 2025 in ** C* B*, der aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18. April 2024 durch Beamte der Polizeiinspektion ** festgenommen worden war, sohin einen Gefangenen, der auf Grund einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde festgenommen wurde, zum Entweichen Hilfe geleistet, indem sie nach dem Eintreten des C* B* in das Schlafzimmer plötzlich die Türe schloss, sodass den Beamten der Zugang und die Sicht zum Schlafzimmer versperrt wurde und sie C* B* damit ermöglichte, aus dem Schlafzimmerfenster zu springen und in unbekannte Richtung zu flüchten.
Dazu traf das Erstgericht folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
In der Nacht vom 14.12.2025 auf den 15.12.2025 wurde die Polizeistreife **, besetzt mit BezInsp D*, RevInsp E* und Asp F* um 23:26 Uhr nach ** zu verbalen Streitigkeiten beordert. An der Einsatzadresse angekommen trafen die Polizeibeamten in der Wohnung die Angeklagte A* B*, ihren Ehemann C* B* sowie drei unmündige Kinder an.
Die Beamten konnten nach Erhebung des Sachverhaltes kein strafrechtlich relevantes Verhalten feststellen, jedoch ergab eine durchgeführte IAP-Anfrage betreffend den Ehemann der Angeklagten, C* B* einen aufrechten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dieser Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 18.4.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG bzw. Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG erlassen (ON 4.5). Ein derartiger Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.
BezInsp D* hielt daher telefonisch Rückfrage beim Journaldienst des BFA, **, G*, welcher nach Prüfung des Sachverhaltes die Festnahme und Einlieferung des C* B* in das PAZ ** anordnete. RevInsp. E* sprach daher am 15.12.2025 um 00:15 Uhr im Beisein der Angeklagten die Festnahme des C* B* aus und belehrte ihn über seine Rechte, was dieser auch verstand.
Dem Festgenommenen wurde die Möglichkeit gewährt, sich im Beisein der Beamten eine Jacke und eine Hose anzuziehen. Hiefür begab sich C* B* durch die Küche der Wohnung in das Schlafzimmer. Die Angeklagte ging direkt hinter dem Festgenommenen, RevInsp. E* wiederum ging aufgrund der beengten Verhältnisse hinter der Angeklagten. Nachdem C* B* das Schlafzimmer betreten hatte, schloss die Angeklagte die, sich in die Küche öffnende Schlafzimmertüre, indem sie sie anlehnte, wodurch RevInsp. E* für wenige Sekunden keine Sicht auf den und keinen Zugang zum Festgenommenen hatte. Die Angeklagte leistete dadurch dem festgenommenen C* B* zum Entweichen Hilfe, da dieser den unbeobachteten Moment nützte, um aus dem Schlafzimmerfenster im Hochparterre zu springen und in unbekannte Richtung zu flüchten. RI E* forderte die Angeklagte umgehend auf, die Türe wieder zu öffnen. Die Angeklagte kam der Aufforderung zwar nach, jedoch befand sich C* B* bereits nicht mehr im Schlafzimmer. Eine sofort durchgeführte Fahndung nach dem flüchtigen Festgenommenen blieb erfolglos.
Die Angeklagte wusste, dass die anwesenden Polizeibeamten gegenüber C* B* die Festnahme ausgesprochen hatten, er sohin Gefangener war. Die Angeklagte hielt es beim Schließen der Türe ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass C* B* diesen durch das Schließen der Türe entstandenen unbeobachteten Moment nützen wird um durch das Fenster zu fliehen und sie ihm dadurch Hilfe zum Entweichen leistete.
Der Festnahmeauftrag vom 18.4.2024 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schließlich am 16.12.2025 widerrufen (ON 4.9).
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Tathergang gründen sich auf die glaubhaften Schilderungen der Zeugen Asp. F*, BezInsp D* und RevInsp E*. Die Zeugen Asp. F* und BI D* gaben glaubhaft und übereinstimmend jene Geschehnisse bis zum Ausspruch der Festnahme wieder, hatten jedoch aufgrund der Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Sicht auf die Angeklagte hatten, keine unmittelbaren visuellen Wahrnehmungen zur Tathandlung der Angeklagten. Hinsichtlich der Tathandlung gab die Zeugin RevInsp E* glaubhaft an, dass sie den Geschehensablauf unmittelbar wahrgenommen habe, da sie unmittelbar hinter der Angeklagten gegangen sei, was auch die Zeugen Asp. F* und BezInsp. D* bestätigten und auch die Angeklagte nicht in Abrede stellte. RevInsp. E* gab glaubhaft an, dass die Angeklagte die Türe angelehnt habe, wodurch sie keine Sicht mehr auf den Festgenommenen gehabt habe, weshalb sie die Angeklagte lautstark aufgefordert habe, die Türe wieder zu öffnen. Diese Aussage steht auch in Einklang mit der Aussage der Zeugin F*, welche in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin E* angab, dass diese jemanden aufgefordert habe, die Tür wieder aufzumachen.
Die dem widersprechende Verantwortung der Angeklagten, ihr Mann C* B* habe selbst die Tür hinter sich zugemacht und sei geflüchtet, sie selbst hätte gar keine Möglichkeit gehabt, die Türe zu schließen, da sie ihre Tochter auf dem Arm gehabt habe, stellte sich insbesondere in Anbetracht der glaubhaften Aussage der Zeugin E* als unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Zudem wäre – selbst wenn die Angeklagte ein Kind auf dem Arm gehabt hätte, was von den Zeugen D* und E* für diesen Zeitpunkt jedoch glaubhaft in Abrede gestellt wurde – so hätte dies die Angeklagte doch nicht daran gehindert, die Türe anzulehnen. Da die Zeugin RevInsp. E* keinerlei Motiv hätte, die Angeklagte zu Unrecht dieser Tat zu belasten und auch bei mehrmaligem Nachfragen ohne jeden Zweifel bei ihrer Aussage blieb, dass die Angeklagte die Tür geschlossen habe, waren die entsprechenden Feststellungen auf Basis dieser glaubhaften Zeugenaussage zu treffen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren zwanglos aufgrund des äußeren Geschehensablaufes zu treffen. Dass die Angeklagte wusste, dass ihr Mann festgenommen war, gestand sie in der Hauptverhandlung selbst zu. Dass sie es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass ihr Mann nach dem Schließen der Türe flüchten würde, bestätigte die Angeklagte auch implizit in der Hauptverhandlung, indem sie vermeinte, dass es ja logisch sei, dass er flüchte, da er nicht in Schubhaft gehen wolle.
In rechtlicher Hinsicht erachtete die Erstrichterin den Tatbestand des Vergehens der Befreiung von Gefangenen nach § 300 Abs 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Ein diversionelles Vorgehen schloss sie mangels Verantwortungsübernahme aus.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend demgegenüber keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 17), der Berechtigung zukommt.
Denn zutreffend rügt die im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Angeklagte eine Verletzung der Manuduktionspflicht. Sie verantwortete sich durchgehend (ON 4.4, S 4; ON 11.2, S 4) damit, dass nicht sie die Türe zum Schlafzimmer zugemacht (einzige vorgeworfene Tathandlung der Angeklagten), sondern vielmehr ihr Mann nach Betreten des Schlafzimmers diese nach sich zugezogen habe. In der Hauptverhandlung erkundigte sich die Angeklagte noch danach, ob ihr Mann vorgeladen sei (ON 13.2, 5), woraufhin ihr die Richterin antwortete, dass er nicht vorgeladen sei, „weil wir auch gar nicht wissen wo er ist“ (ON 13.2, 6).
Bei aktenkundigem oder in der HV hervorgekommenem Tatsachensubstrat (bzw wenn sich der Angeklagte auch nur andeutungsweise auf ein Beweismittel beruft) ist das Gericht verbunden, den nicht durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zur Antragstellung anzuleiten ( Kirchbacher, StPO 15§ 6 Rz 5 mwN). Eine wichtige Modifikation der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 4 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des LG liegt in der Lockerung des Antragserfordernisses im Verein mit der daraus abgeleiteten-auch weiterhin geltenden-Manuduktionspflicht bei nicht durch Verteidiger vertretenen Angeklagten. Um sie in Hinsicht auf Beweiserhebungen auszulösen, muss aber ein entsprechendes Tatsachensubstrat aktenkundig oder in der Hauptverhandlung hervorgekommen sein oder es muss sich der Angeklagte wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel berufen haben; erst „herausholen“ braucht das Gericht entlastende Beweismittel nicht ( Ratz , WK-StPO § 468 Rz 38).
Die Relevanz der Einvernahme des (geflohenen) Ehegatten C* B* der Angeklagten liegt auf der Hand. Denn wenn-wie sie behauptet-er die Tür hinter sich zugezogen hat, scheidet eine Tathandlung durch die Angeklagte aus.
Der Umstand, dass der mögliche Zeuge im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine bekannte ladungsfähige Adresse hatte, hindert den Versuch dessen Einvernahme nicht. Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben werden muss bzw welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um ausländische Zeugen zum Erscheinen vor einem inländischen Gericht zu veranlassen, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden ( Kirchbacher, StPO 15 § 252 Rz 13). Gegenständlich war der Zeuge zwar flüchtig, er wurde aber ersichtlich mit Haftbefehl gesucht (ON 13.2, 5) und stand möglicherweise mit dem Anwalt Mag. H*, der ihn und kurzfristig (ON 14, ON 15) die Angeklagte vertrat, in Kontakt (ON 13.2, 5). Da das gegenständliche Verfahren keine Haftsache ist, wäre eine Suche nach dem Zeugen bzw Abwarten, ob der Haftbefehl realisiert wird, zumindest für einige Monate durchaus angezeigt gewesen. Seit 17. März 2026 wird C* B* in der Justizanstalt Wien-Josefstadt wegen eines Verfahrens wegen Einbruchsdiebstahls und anderer Delikte angehalten (** des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Das Erstgericht wäre sohin gehalten gewesen, die unvertretene Angeklagte dahingehend anzuleiten, ihren Gatten C* B* als Zeugen zu dem Beweisthema, dass er und nicht sie die Schlafzimmertür zugezogen habe, zu beantragen und anschließend zu versuchen, diesen Beweis durchzuführen.
Das angefochtene Urteil war sohin aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung (nach Verfahrensneudurchführung und Ergänzung) aufzutragen.
Dabei wird basierend auf den bisher erhobenen Beweisen durchaus auch zu erwägen sein, dass die einfach strukturierte Angeklagte (4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Sonderschule-ON 4.2) im Verfahren bisher durchaus glaubhaft und auch sich selbst belastend (sie habe gewusst, dass ihr Gatte flüchten werde-ON 4.1, 3; ON 11.2, 5) ausgesagt hat, und das einzige Argument des Erstgerichtes, den Angaben der Zeugin RevInsp E* Glauben zu schenken, nämlich dass sie keinerlei Motiv hätte, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten, nur teilweise zu überzeugen vermag, kann die Zeugin doch auch eine fehlerhafte Wahrnehmung haben. Dies ist insbesondere deshalb nicht unwahrscheinlich, weil die räumlichen Verhältnisse am Tatort äußerst beengt sind und sich die Angeklagte zwischen der Zeugin RevInsp E* und der Türe befunden, sohin die Sicht auf die Tür behindert hat. Dazu dauerte die gesamte Situation bis zur Wiederöffnung der Türe wenige Sekunden (ON 13.2, 3), wobei davon auszugehen wäre, dass die Angeklagte-wollte sie ihrem Ehemann zur Flucht verhelfen-die Türe trotz Anweisung durch die Polizeibeamtin nicht innerhalb von „nicht einmal 3 Sekunden“ wieder geöffnet hätte. Weiters wird zu berücksichtigen sein, dass die Angeklagte und ihr Ehegatte, bevor er ins Schlafzimmer ging, nichts gesprochen haben (ON 13.2, 3), sodass die Tatplanung (sie schließt die Tür und er nutzt die wenigen Sekunden, um durch das Fenster zu flüchten) nicht abgesprochen worden sein kann.
Da somit schon vor Durchführung einer Berufungsverhandlung feststeht, dass das gegenständliche Urteil mit Nichtigkeit behaftet ist, war es aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Durchführung des Verfahrens aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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