Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*(vormals: C* B*) wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ **-96, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Februar 2018 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf zwei Vor-Verurteilungen nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt (ON 46).
Mit am 5. Dezember 2025 eingelangter Eingabe beantragte A* B* eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihm wegen der Covid-Pandemie eine Rückkehr nach Österreich nicht möglich gewesen sei und er sich in der Folge bis September 2025 rechtstreu verhalten habe (ON 90).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Umstände im Sinne des § 31a Abs 1 StGB nicht einmal behauptet worden seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, zunächst vom Verurteilten persönlich erhobene (ON 97) und in der Folge durch den beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger schriftlich weiter ausgeführte (ON 101) Beschwerde.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Zu denken ist hierbei etwa an eine nachträgliche Schadensgutmachung ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 31a Rz 2), eine nachträgliche Verzeihung bei Privatanklagedelikten, nachträgliche Abstattung von Unterhaltsrückständen oder erlittene Vorhaft in einem späteren Verfahren, das sich mindestens teilweise auf Fakten erstreckt, die Gegenstand gemeinsamer Aburteilung hätten sein können ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 31a Rz 2). Das bloße Fehlen neuerlicher Delinquenz ist zwar streng genommen ein nachträglich eingetretener Umstand, der grundsätzlich zu nachträglicher Strafmilderung führen könnte (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB, siehe Ratz in WK 2StGB § 31a Rz 5). Doch sind in einem solchen Fall besonders strenge Anforderungen an die Frage zu stellen, ob überhaupt eine die Anwendung des § 31a StGB begründbare Neuerung von zumindest einigermaßen relevanter Tragweite vorliegt.
Im konkreten Fall hat sich abgesehen vom bloßen Zeitablauf durch das bloße Fehlen weiterer Delinquenz nichts Wesentliches zum Vorteil des Verurteilten geändert. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass ihm über seinen Antrag zweimal ein Strafaufschub, zuletzt bis zum 3. März 2019 gewährt wurde (ON 54 und 61). Spätestens mit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (siehe Note der Justizanstalt Simmering vom 17. Oktober 2019, ON 67) war ihm bekannt, dass er die Freiheitsstrafe unverzüglich anzutreten hatte. Er befand sich somit auf der Flucht vor der Justiz und war seit November 2019 (siehe ON 69) bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 18. Juni 2025 (siehe ON 91) zur Verhaftung ausgeschrieben, was der Verurteilte gegen sich gelten lassen muss.
Insgesamt werden, wie der angefochtene Beschluss zutreffend ausführt, tatsächliche neue mildernde Umstände (mit Ausnahme des bloßen Zeitablaufes) nicht einmal behauptet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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