Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. April 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine wegen §§ 107b Abs 1; 201 Abs 1; 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 7. Mai 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. August 2027, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. März 2028 gegeben sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen (vgl ON 2.2), als verfrüht zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Die Anwendung des § 133a StVG setzt voraus, dass der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat (Abs 1 leg cit). Dabei sind die für die § 46 Abs 1 und 2 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG geltenden Regeln für die Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen anzuwenden ( Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16). Aus § 152 Abs 1 StVG ergibt sich, dass eine Beschlussfassung über eine bedingte Entlassung erst zulässig ist, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind. Damit ist gemeint, dass eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag für die bedingte Entlassung) ausgeschlossen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 5 und Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 17).
Demgemäß ist aber eine Entscheidung über ein Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG frühestens am 7. Mai 2027 möglich, weshalb die Zurückweisung des Antrags, der auch nicht bis zum Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen in Evidenz zu halten ist (vgl hiezu Drexler/Weger aaO § 156c Rz 5 zum ähnlich gelagerten Fall der Stellung eines Antrags auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests), zu Recht erfolgte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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