Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ **-121, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 2023 wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall; 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt (ON 80). Nach Einholung eines Gutachtens des psychologischen Sachverständigen Dr. B*, der eine stationäre Therapie über einen Zeitraum von zumindest sechs bis zwölf Monaten und danach weitere Behandlungen über einen Zeitraum von zwölf bis achtzehn Monaten empfahl (ON 89 S 41), wurde dem Verurteilten mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis zum 20. Dezember 2025 gewährt, damit sich der Genannte einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs-und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie sowie einer medizinisch-psychiatrischen Beratung und Betreuung unterziehe, und zwar mit der Maßgabe, dass er sich für die Dauer von sechs Monaten einer stationären Behandlung und sodann einer ambulanten Therapie zu unterziehen habe (ON 92).
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens (ON 117) und Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit dazu (ON 120) sprach der Erstrichter-über Antrag der Anklagebehörde iSd § 39 SMG-mit dem angefochtenen Beschluss aus, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG nicht vorliegen und die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, worin er sinngemäß den Ausspruch der bedingten Nachsicht beantragt (ON 123).
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Ist ein Aufschub nach § 39 Abs 4 SMG nicht zu widerrufen oder hat sich ein an Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen (§ 40 Abs 1 SMG). Ein Antrag des Verurteilten ist nicht vorgesehen, sondern das Gericht hat von Amts wegen vorzugehen, wobei nicht nur über die bedingte Nachsicht sondern auch die Ablehnung einer solchen Rechtswohltat mit Beschluss zu entscheiden ist ( Oshidari , Das österreichische Suchtmittelrecht 7, SMG § 40 Rz 5; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 40 Rz 24).
Allerdings ist zunächst zu prüfen, ob die Frist, für die Strafaufschub gewährt wurde, bereits abgelaufen ist. Zwar wurde im Beschluss vom 14. Dezember 2023 (ON 92) ein konkreter Ablauftermin, nämlich der 20. Dezember 2025 genannt, jedoch erhellt aus dem Entscheidungsinhalt und der zeitlichen Dimension eindeutig, dass das Gericht damals die längstmögliche Aufschubsdauer des § 39 Abs 1 SMG von zwei Jahren gewähren wollte. Von 3. Feber 2025 bis 3. Feber 2026 war A* in einer anderen Strafsache durchgehend Strafhaft, seitdem wird er ungeachtet der Beschwerdeerhebung in der hier gegenständlichen Sache in Strafhaft angehalten (IVV-Auszug).
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe während des nach § 39 Abs 1 SMG gewährten Strafaufschubes hemmt diesen Fristenlauf. Denn Ziel der vorläufigen Maßnahme nach § 39 Abs 1 SMG ist der Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme durch den Verurteilten bei (im Wesentlichen) selbstbestimmter Lebensführung und die damit gegebene Perspektive, dass der Verurteilte in Zukunft weniger zur Begehung von Straftaten aufgrund seiner Gewöhnung neigen wird (ErlRV 301 BlgNr 23. GP 27). Da in Haft zudem oftmals eine adäquate individuelle Therapie nicht in Anspruch genommen werden kann und Freiheitsstrafe und stationäre Therapie gerade nicht gleichzusetzen sind (siehe Erlass des BMJ vom 12. Dezember 1997, JMZ 703028/5/II2/97, JABl 1998/2, Pkt 5.2.5.3), würde das Weiterlaufen der Frist dem Ziel des § 39 Abs 1 SMG widersprechen (ebenso OLG Graz 8 Bs 6/19x und 9 Bs 67/22d; für eine Hemmung der Frist des § 6 Abs 1 StVG durch eine andere Freiheitsstrafe siehe Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht [2017] § 6 StVG E 16b).
Daher ist die gewährte Aufschubsfrist des § 39 Abs 1 SMG noch nicht abgelaufen und die Beschlussfassung nach § 40 SMG verfrüht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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