Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. April 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 3. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 3. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 23. April 2026 (ON 3 und ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als (damals) zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 2 und ON 12.2), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen abzusehen, mit der wesentlichen Begründung ab, dass der vom Strafgefangenen erklärte Ausreisewille nicht glaubhaft sei, weil er bereits zum Zeitpunkt der nunmehr abgeurteilten Taten illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14), die nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines zehnjährigen Einreiseverbotes (ON 11, 3 ff) unverzüglich nachzukommen (ON 12.2, 3), doch bestehen an der Bereitschaft des Verurteilten, der erklärten Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachzukommen, erhebliche Zweifel.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck erschließt sich, dass neben der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Ausreisewillens auch zu erwarten sein muss, dass der Rechtsbrecher nicht gegen das Einreise-und Aufenthaltsverbot verstoßen wird ( Pieber aaO Rz 11 und 13).
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Jänner 2018 wurde gegen A* eine Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (ON 11, 3 ff), das am 5. August 2020 in Rechtskraft erwuchs (ON 8). Trotz des bestehenden Verbots reiste der Strafgefangene, seinem mit der Aktenlage übereinstimmenden Beschwerdevorbringen folgend (ON 14, 2; ON 2.18, 36 und ON 40.1, 9 des beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** elektronisch geführten Beiakts) und entgegen der Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (vgl ON 8), aus Österreich aus und neuerlich nach Österreich ein und beging am 3. Oktober 2025 die der vollzugsgegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Straftaten (ON 7). Aufgrund dieses Zuwiderhandelns gegen das Einreiseverbot, seinen Angaben im gegen ihn geführten Strafverfahren, dauerhaft in Österreich bleiben zu wollen und hier auch eine Tochter zu haben, zu der er guten und regelmäßigen Kontakt pflege (ON 40.1, 9 im genannten Hv-Akt), ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an das Einreiseverbot halten werde (vgl Pieber aaO Rz 11) und sein erklärter Ausreisewille und seine Bereitschaft zur Beachtung des Einreiseverbotes ist daher nicht glaubhaft.
Da somit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen, wurde der Antrag des Strafgefangenen vom Erstgericht zu Recht abgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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