Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2025, AZ B*, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 148 erster Fall StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und Z 3, 130 Abs 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs 1 StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 5. Februar 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 5. Juni 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen unter Verweis auf dessen getrübtes Vorleben ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 11.2 S 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
A* weist insgesamt elf bis ins Jahr 2017 zurückreichende Verurteilungen vornehmlich wegen Vermögensdelikten und „Fälschung von Zahlungsmitteln“ auf (siehe ECRIS ON 8). Zuletzt verstand er sich im raschen Rückfall abermals zu mehrfacher einschlägiger Delinquenz, wie das Anlassurteil zeigt (ON 213.1 im Akt AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und die daraus ersichtliche Wirkungslosigkeit bisheriger staatlicher Reaktionen auf sein strafbares Verhalten sprechen gegen die Annahme, er werde durch eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Weisungen und Bewährungshilfe – ebenso wirksam wie durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen. Daran vermögen weder seine Wohnmöglichkeit noch die unbescheinigt behauptete Arbeitsmöglichkeit nach der Haft (ON 2) oder seine hausordnungsgemäße Führung (ON 3 S 1 f) etwas zu ändern. Den von ihm ins Treffen geführten Gesinnungswandel wird der Rechtsmittelwerber somit derzeit noch nicht unter Beweis stellen können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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