Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene litauische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2025, AZ ** (ON 4), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 12 dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren bei urteilsmäßigem Strafende am 28. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 28. Juni 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG mit 28. November 2026 erfüllt sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht-in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2)-eine bedingte Entlassung des A* aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist zwar in Österreich nur die vollzugsgegenständliche Verurteilung, jedoch in seinem Heimatland fünf bis ins Jahr 2002 zurückreichende Vorstrafen auf (ON 9). Zuletzt wurde er in Litauen am 5. März 2019 wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Punkt 5 der ECRIS-Auskunft). Unbeeindruckt von den ihm mehrmalig gewährten bedingten Strafnachsichten schloss er sich vor dem 11. März 2024 einer kriminellen Vereinigung an, die darauf ausgerichtet war, hoch professionelle Einbruchsdiebstähle in Bezug auf hochpreisige Fahrzeuge der Marke ** zu begehen. In Ausführung dieses kriminellen Vorhabens begab er sich mit zwei weiteren Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung nach Österreich und kam es um den 11. März und 20. März sowie am 28. März 2025 zu Fahrzeugdiebstählen, wobei diese in den ersten beiden Fällen sofort nach Litauen verbracht wurden. Lediglich beim letzten Diebstahl kam es zur Festnahme. Die Täter verschafften sich mit der sogenannten „Can-Bus-Injection“, einer sehr spezialisierten Methode, um in die interne Kommunikation moderner Autos eingreifen zu können, die Verfügungsmacht über die gestohlenen Fahrzeuge im Gesamtwert von 112.000 Euro.
Die wiederholte Straffälligkeit mit gesteigerter krimineller Energie als Kriminaltourist im Rahmen einer kriminellen Vereinigung trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen steht jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* wäre durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Delinquenz abgehalten, klar entgegen und lässt die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Diesem negativen Kalkül vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die „Vorstrafen im Heimatland haben die Gerichte in Litauen zu beurteilen und sollten nicht für mein Verbrechen in Österreich als Bewertungskriterium gelten“ mit Blick auf § 73 StGB, wonach ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, ebensowenig etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen wie mit dem Hinweis auf seine Familie, zumal ihn gerade diese familiäre Bande vor vollzugsgegenständlicher Tatbegehung nicht abhalten konnte.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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